Künftig können bei der Einkommensteuererklärung für grüne E-Rezepte auch Kassenbons von Apotheken als Nachweis eingereicht werden.
(rr) Zum 1. Januar 2024 wurde das elektronische Rezept, abgekürzt E-Rezept, flächendeckend eingeführt. Gesetzlich Versicherte erhalten nun von den meisten Kassenärzten keine rosa oder grünen Rezepte in Papierform mit Verordnungen mehr. Stattdessen werden verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medikamente digital verordnet.
Die Daten können dann elektronisch von den Apotheken durch Vorzeigen der Krankenkassenkarte, eines Ausdrucks mit QR-Code der Arztpraxis, oder E-Rezept-App abgerufen werden, um die entsprechenden Medikamente an die Patienten auszuhändigen. Dieses neue Prozedere hat jedoch Auswirkungen auf die Nachweispflicht für das steuerliche Absetzen von Krankheitskosten.
Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar
Wer künftig in der Steuererklärung seine Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen möchte, steht vor einem Problem. „Bisher mussten die ärztlichen Verordnungen beim Finanzamt eingereicht werden, wenn sie das Finanzamt anfordert“, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Dies ist jetzt aber nicht mehr möglich. Rechtzeitig zum Jahreswechsel hat sich die Finanzverwaltung zum Glück mit der Frage befasst, wie die künftige Nachweisführung für die Finanzämter aussehen soll.
Neuregelung für künftige Steuererklärungen
Anstatt von Papierrezepten können nun die gesammelten Kassenbelege oder Ausdrucke einer Jahresübersicht der Apotheken oder Rechnungen von Online-Apotheken herangezogen werden. Dies ist aktuell der einzige Nachweis, der den Patienten bei Einlösung von grünen E-Rezepten zur Verfügung steht. Künftig müssen jedoch auf dem Kassenbeleg zusätzlich zum Namen des Medikaments, dessen Preis und Zuzahlungsbetrag auch die Art des Rezepts und der Name der steuerpflichtigen Person zwingend vermerkt sein.
Ausnahmeregelung für die Steuer 2024
Zugunsten aller Patienten hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 26. November 2024 für das Jahr 2024 eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Diese besagt, dass das Finanzamt bei Belegen für das vergangene Jahr ausnahmsweise nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerpflichtigen fehlt. Übergangsweise werden solche unvollständigen Kassenbelege für das Steuerjahr 2024 vom Finanzamt anerkannt. Dem Steuerabzug von Krankheitskosten steht somit nichts mehr im Weg.
Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Bayern und andere
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