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Mit dem Black Friday wird die Hochphase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet.
(rr) Dies bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und -diensten. Man sollte dabei allerdings berücksichtigen, dass auch der Zoll in mehrfacher Hinsicht im Spiel sein kann. Nämlich dann, wenn das Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt wird.
Ist das der Fall, fallen für die geliebten Sneakers oder das heißersehnte Smartphone möglicherweise bei der Einfuhr zusätzliche Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wie zum Beispiel Alkohol oder Kaffee, kann es sogar sein, dass gegebenenfalls noch Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen. Stehen Verbote oder Beschränkungen der Abfertigung des Onlinekaufs entgegen, erhält man die Waren erst gar nicht.
Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen: Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 Prozent beziehungsweise des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben. Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten für Geschenksendungen von Privatpersonen an Privatpersonen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Kostenlose Sendungen von Unternehmen gelten nicht als Geschenksendungen. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen, wie beispielsweise 50 Stück Zigaretten.
In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung.
Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen dazu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein.
Diese Servicepauschale der Beförderer ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Empfänger wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (zum Beispiel Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Empfänger per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern. Hierbei besteht die Möglichkeit, die Sendung mithilfe der "Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen"
(IPK) elektronisch von zu Hause aus selbst für die Zollabfertigung anzumelden - dies kann Zeit und Wege sparen: Der Zugang zu dieser Online- Anwendung IPK befindet sich im Zoll-Portal auf www.zoll-portal.de bei der Dienstleistung zum „Grenzüberschreitenden Warenverkehr“.
Häufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbraucher schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom Zoll gerade zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. Außerdem erwarten den Paketempfänger gegebenenfalls Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen“, so Adrian Kube, Pressesprecher des Hauptzollamts Augsburg.
Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist - auch im Fall von privaten Geschenksendungen - grundsätzlich zulässig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.
Außerdem ist zu beachten, dass für die Einfuhr von Waren, die aus artengeschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden, Genehmigungen (CITES-Dokumente) erforderlich sind, beispielsweise für die Einfuhr von Kaviar vom Stör oder für Erzeugnisse aus dem Leder geschützter Tierarten (Python, Krokodil oder ähnliches). Liegen die erforderlichen Dokumente nicht vor, werden die Waren beschlagnahmt.
Für Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU gelten folgende Bestimmungen:
Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie zum Beispiel Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
So müssen beispielsweise im Internet bestellte Tabakwaren sowie E-Liquids für E-Zigaretten oder Einweg-E-Zigaretten unabhängig vom Warenwert mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung wie Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild, Beipackzettel in deutscher Sprache, erfüllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau auf zoll.de und nutzt den dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“.
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