Polizei darf Führerschein von Betrunkenem nicht einziehen



Aufgrund seiner auffallenden Fahrweise wurde in der vergangenen Nacht ein Autofahrer kontrolliert, der total betrunken am Steuer saß.

(ir) Wie die Polizei mitteilte, war ein 26-jähriger Citroën C3 Aircross-Fahrer in der Nacht von Samstag auf Sonntag auf der A9 in Fahrtrichtung München unterwegs. Kurz vor 3:00 Uhr fiel der Fahrer einer Streifenbesatzung der Ingolstädter Verkehrspolizei auf, weil er an der Ausfahrt Ingolstadt Süd von der Autobahn abfuhr und davor bereits einen halben Kilometer auf den Standstreifen gewechselt hatte.



„Bei einer anschließend durchgeführten Kontrolle stellte sich heraus, dass der 26-jährige Fahrzeugführer erheblich unter Alkoholeinfluss zu stehen schien“, so ein Verkehrspolizeisprecher. Ein gleich vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest ergab bei dem Pkw-Lenker dann auch einen Wert von fast 1,8 Promille. Deshalb ordneten die Polizisten bei dem Betrunkenen eine Blutentnahme an.



Sie wurde in einem Krankenhaus durchgeführt. Der Fahrzeugschlüssel des jungen Mannes wurde von den Polizisten einbehalten, um eine Weiterfahrt zu unterbinden. Der Führerschein wurde nicht einbehalten, da laut einem EuGH-Urteil vom 29. April 2021 die Sicherstellung eines im Ausland ausgestellten EU-/EWR-Führerscheines zur Eintragung eines Sperrvermerks nicht mehr zulässig ist, wenn der Inhaber seinen ordentliche Wohnsitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat hat.



Zur Sicherung des Strafverfahrens wurde von der diensthabenden Bereitschafts-Staatsanwältin die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten angeordnet. Unabhängig davon wurde dem Autofahrer eindringlich erklärt, dass er trotzdem erstmal in Deutschland kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug mehr führen darf.