Schutz der stillen Tage



Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, dem sogenannten Feiertagsgesetz, unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz. 

(ir) Das Landratsamt Eichstätt weist deshalb darauf hin, dass an den stillen Tagen wie

Aschermittwoch (1. März 2017 von 2:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Gründonnerstag (13. April 2017) von 2:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Karfreitag (14. April 2017) von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Karsamstag (15. April 2017) von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr

alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, nicht erlaubt sind.



Dies sind zum Beispiel Tanzveranstaltungen, die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen, Pop-Konzerte, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, Theatervorführungen, Preis-Kartenturniere. Der Betrieb von Geldspielautomaten in Gaststätten ist ebenfalls nicht zulässig. Zudem sind am Karfreitag Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.