Schutz der stillen Tage



Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz.

(ir) Die regionalen Behörden weisen deshalb darauf hin, dass an den stillen Tagen

Aschermittwoch (14. Februar 2018) von 2:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Gründonnerstag (29. März 2018) von 2:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Karfreitag (30. März 2018) von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Karsamstag (31. März 2018) von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr

alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, nicht erlaubt sind.



Dies sind zum Beispiel Tanzveranstaltungen, die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen, Pop-Konzerte, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, Theatervorführungen, Preis-Kartenturniere. Der Betrieb von Geldspielautomaten in Gaststätten ist ebenfalls nicht zulässig. Zudem sind am Karfreitag Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.