(ir) Das Wohngeld wurde zum 01.Januar 2016 erstmals seit 2009 wieder
erhöht, um durch Anhebung der Einkommensgrenzen den Empfängerkreis zu erweitern.
Haushalte mit niedrigerem Einkommen können demnach Wohngeld zur
finanziellen Unterstützung erhalten. Dabei wird unterschieden zwischen dem
sogenannten Mietzuschuss für Mieter von Wohnraum und dem Lastenzuschuss für
Wohnungs- und Hauseigentümer.
Die Wohngeldstelle und die Gemeinden halten die
Antragsformulare bereit, außer Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Eichstätt
und Stadt Eichstätt. Diese sind auch unter
www.stmi.bayern.de/buw/wohnen/wohngeld abrufbar. Die Anträge können bei der
jeweiligen Wohnsitzgemeinde abgegeben werden.
Mit dem Antrag sind alle
vorhandenen Einnahmen und Einkünfte zu belegen. Außerdem werden Nachweise über
den Wohnraum benötigt, z.B. Mietvertrag oder Darlehensnachweise. Je nach
individueller Haushaltssituation kann und muss die Behörde gegebenenfalls
weitere Unterlagen und Nachweise anfordern.
Sofern das vorhandene
Einkommen selbst inklusive dem errechneten Wohngeld nicht ausreicht um die
vorhandenen Ausgaben zu finanzieren, kann Wohngeld nicht gewährt werden.
Gegebenenfalls besteht dann aber ein Anspruch auf eine sogenannte
Transferleistung, wie z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung nach dem SGB XII,
etc. Bezieher von Transferleistungen haben in der Regel keinen Anspruch auf
Wohngeld. Vor einer Antragstellung wird deshalb grundsätzlich empfohlen, sich
über die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen persönlich oder telefonisch zu
erkundigen.