Wer hat noch Waffen daheim?


 
Befristete Amnestie-Regelung soll Zahl der illegalen Waffen reduzieren.

(ir) Der Bundestag hat mit einer Gesetzesänderung zum 6. Juli 2017 eine weitere befristete Strafverzichtsregelung für den unerlaubten Besitz von Waffen und Munition in das Waffengesetz aufgenommen, um so die Zahl illegal zirkulierender Waffen zu verringern. Straffreiheit für den illegalen Erwerb und Besitz von Waffen und Munition soll es danach geben, wenn diese bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Waffenbehörde wie Stadtverwaltungen, Landratsämtern oder einer anderen Waffenbehörde in Bayern beziehungsweise einer Polizeidienststelle überlassen werden. Für die Abgabe werden keine Gebühren erhoben.

Das Landratsamt Eichstätt unterstützt ausdrücklich die freiwillige Abgabe von Waffen beziehungsweise Munition und rät von dieser Möglichkeit bis zum angegebenen Stichtag Gebrauch zu machen. Im Rahmen einer entsprechenden Amnestie-Regelung im Jahr 2009 konnten auf diesem Weg im Landkreis Eichstätt zirka 500 Schusswaffen eingezogen und dadurch ein wichtiger Beitrag zur Sicherheit geleistet werden.



Sofern Inhaber von Waffenbesitzkarten legal besessene Schusswaffen nicht mehr benötigen sollten, können diese ebenfalls unter Vorlage der Erlaubnisurkunde beim Landratsamt Eichstätt, Residenzplatz 1, 2. Stock, Zimmer-Nummer 209, oder bei den Polizeidienststellen abgegeben werden. In allen Fällen ist vorab eine Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung mit der jeweiligen Behörde erforderlich.

Weitere Auskünfte erteilt das Eichstätter Landratsamt unter der Telefonnummer (0 84 21) 70-2 36 oder (0 84 21) 70-3 24.



Bei der Abgabe ist darauf zu achten, dass Schusswaffen stets entladen sind und während des Transports die Waffen und die Munition nicht zugriffsbereit sein dürfen. Am sichersten kann dies dadurch gewährleistet werden, wenn diese Gegenstände in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt werden. Vorhandene Munition ist getrennt von den Waffen ebenfalls nicht zugriffsbereit zu befördern. Die Fahrt zur Waffenbehörde oder Polizeidienststelle und das damit verbundene Führen von Waffen und Munition sind durch die Strafverzichtsregelung abgedeckt und bedürfen keiner zusätzlichen Erlaubnis. Das Eichstätter Landratsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass beim Umgang mit diesen Gegenständen, insbesondere bei der Überprüfung des Ladezustandes von Schusswaffen, äußerste Vorsicht geboten ist und dies deshalb durch Personen vorgenommen werden sollte, die mit der Handhabung von Waffen vertraut sind.

Das Unbrauchbarmachen einer unerlaubt besessenen Waffe oder unerlaubt besessener Munition oder die Abgabe an einen Berechtigten ist nicht mehr möglich, um die Strafverzichtsregelung in Anspruch nehmen zu können. Wie auch bei den Regelungen 2003 und 2009 gilt diese Amnestieregelung allerdings nur, solange dem Waffenbesitzer die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße nicht bekannt gegeben worden ist beziehungsweise die Tat zum Zeitpunkt der Abgabe der Waffe noch nicht entdeckt worden ist. Diese Regelungen betreffen sowohl Schusswaffen als auch verbotene tragbare Gegenstände wie zum Beispiel Schlagringe, Wurfsterne, Elektroimpulsgeräte ohne amtliches Prüfzeichen oder Präzisionsschleudern. Eine abschließende Auflistung der verbotenen Waffen ist in der Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz enthalten.