Arbeitgeber können Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen weiterhin bis zum 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
(ir) Gemeinsam unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten jährlich bis 31. März der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter zahlen.
Aufgrund der aktuellen Situation in Folge der Corona-Pandemie akzeptieren die Bundesagentur für Arbeit und die Integrations- und Inklusionsämter, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
Erstatten Arbeitgeber bis spätestens 30. Juni 2020 Anzeige, wird das Versäumen der Anzeigepflicht zum 31. März 2020 für das Anzeigejahr 2019 nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Ebenfalls werden von den Integrations- beziehungsweise Inklusionsämtern bei Erstatten der Anzeige für das Anzeigejahr 2019 bis spätestens 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erhoben. Die Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.