Busse fahren wieder im Regelbetrieb



Mund-Nasen-Schutz ist in den Omnibussen Pflicht.

(ir) Die Ingolstädter Verkehrsgesellschaft mbH, INVG und die Verkehrsgemeinschaft Region Ingolstadt, VGI, nehmen am Montag, 27. April 2020 wieder den Regelbetrieb auf, um zum Beispiel die Schulen und das Werk der AUDI AG wieder zu bedienen. Dabei sind Schutzbereiche im Fahrerbereich weiterhin einzuhalten. Die Mundschutz-Pflicht ist in allen Bussen und Bahnen ab Montag, 27. April 2020 umzusetzen.

• Warum gibt es eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung?
Hauptverbreitungsart des Virus SARS-CoV-2 ist die sogenannte Tröpfcheninfektion. Infizierte Personen können die Viren durch Husten und Niesen, aber möglicherweise auch durch bloßes Sprechen oder Atmen verteilen. Infektionen können daher am besten durch das Einhalten eines Sicherheitsabstands vermieden werden. Die Bedeckung von Mund und Nase kann helfen, die Menge der Viren und die Entfernung, bis zu der die Viren verbreitet werden, zu verringern. So schützt man in erster Linie also nicht sich selbst, sondern Personen in der unmittelbaren Nähe. Masken sind keine Alternative zur Einhaltung eines Sicherheitsabstands, können aber vor allem in Bereichen, in denen ein Sicherheitsabstand nicht durchgehend eingehalten werden kann, das Risiko der Ansteckung zusätzlich reduzieren.

• Welche Art von Bedeckungen sind vorgeschrieben?
Es reicht ein einfacher Schutz, der Mund und Nase bedeckt. Dies können beispielsweise sogenannte OP-Masken sein, es genügen aber auch selbstgenähte Stoffmasken (sogenannte Community-Masken) oder Schals und Tücher. Zertifizierte Atemschutzmasken, die auch den Träger selbst vor einer Ansteckung schützen (sogenannte FFP-Masken), sind nicht vorgeschrieben.



• Wo müssen die Bedeckungen getragen werden?
Mund und Nase müssen während des gesamten Aufenthalts in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Nahverkehrs, also zum Beispiel auch beim Warten an überdachten Haltestellen oder an Bahnhöfen, getragen werden. Zum ÖPNV gehören neben Schienennahverkehr, Bus, U-Bahn, S-Bahn, und Tram auch Taxi und Mietwagen mit Fahrer (Chauffeurdienstleistungen), wenn sie im Nahverkehr benutzt werden.

• Wer muss eine Bedeckung tragen?
Die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase gilt gleichermaßen für Fahrgäste im ÖPNV mit Ausnahme der Fahrerinnen und Fahrer. Auch Kinder ab dem siebten Lebensjahr sind von der Pflicht erfasst.

• Ersetzt die Mund-Nasen-Bedeckung den Mindestabstand?
Klares Nein. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist unabhängig von der Pflicht, Mund und Nase zu bedecken, immer einzuhalten, wenn dies möglich ist. Aus diesem Grund wird der ÖPNV schrittweise wieder auf den Normalfahrplan hochgefahren, damit der Abstand auch bei einem gestiegenen Fahrgastauf- kommen möglichst eingehalten werden kann. Die Bedeckung von Mund und Nase stellt einen zusätzlichen Schutz dar.



• Wo können Schutzmasken erworben werden?
Die Beschaffung der Masken erfolgt in eigener Verantwortung der Kunden beziehungsweise Fahrgäste. Einfache OP-Masken können beispielsweise in Apotheken, Sanitätshäusern oder Drogerien gekauft werden – je nach dortigem Angebot und Vorrat. Wiederverwendbare Masken aus Stoff sind in zahlreichen Geschäften und online erhältlich und können mit entsprechenden Anleitungen auch selbst angefertigt werden. Die Betreiber von Einzelhandelsgeschäften können ihren Kunden beim Betreten des Ladens als freiwillige Serviceleistung Masken kostenlos oder gegen Entgelt anbieten, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Gleiches gilt für den ÖPNV.

• Was ist beim Gebrauch der Bedeckung zu beachten?
Maske, Schal oder Tuch müssen sowohl Mund als auch Nase vollständig bedecken, damit die Verbreitung von potenziell ansteckenden Tröpfchen effektiv reduziert werden kann. Da sich diese Tröpfchen beim Tragen auf der Innenseite der Bedeckung ansammeln, sollte diese beim Ausziehen möglichst nicht berührt werden, da ansonsten eine Weiterverbreitung über die Hände möglich ist. Im Gegensatz zu medizinischen Masken können Community-Masken und Schals wiederverwendet werden, wenn sie regelmäßig gereinigt werden. Hierzu sollte die Bedeckung zum Beispiel bei 60 Grad in der Waschmaschine gewaschen, im Backofen bei etwa 70 Grad eine halbe Stunde erhitzt oder heiß gebügelt werden.

• Wird die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung überwacht?
Wie auch schon die seit Freitag, 20. März 2020 bestehenden Ausgangsbeschränkungen wird die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung von den Sicherheitsbehörden und der Polizei überwacht. Wo ein entsprechender Sicherheitsdienst vorhanden ist, wird dieser unterstützend tätig. Personen ohne Schutz von Mund und Nase werden von der Beförderung ausgeschlossen.



• Was droht bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Mund-Nasen- Bedeckung?
Wer ein Geschäft oder ein Verkehrsmittel beziehungsweise eine Einrichtung des ÖPNV ohne Bedeckung von Mund und Nase betritt oder sich darin aufhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet wird. Gleiches gilt für die Betreiber von Ladengeschäften, wenn sie nicht sicherstellen, dass das Personal die Regelung einhält.

• Ab wann gilt die Regelung?
Mit Wirkung von Montag, 27. April 2020 wird die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aufgenommen, die auf Grund des Infektionsschutzgesetzes am 16. April 2020 erlassen wurde. Die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase in Einzelhandelsgeschäften und im ÖPNV gilt damit ab dem 27. April 2020. Diese ersetzt das bis zu diesem Datum geltende sogenannte „Maskengebot“, wonach bereits jetzt das Tragen einer Maske oder eines Schals in Läden und im ÖPNV dringend angeraten wird.

• Unterricht zur Prüfungsvorbereitung
Die Bayerische Staatsregierung strebt die schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts an: Ab dem 27. April 2020 erfolgt die Wiederaufnahme des Unterrichts zur Prüfungsvorbereitung für Abschluss- und Meisterklassen. Dies entspricht 14 Prozent der bayerischen Schülerinnen und Schüler. Für alle übrigen Jahrgangsstufen werden die Angebote des „Lernens zu Hause“ weitergeführt und mit Blick auf die pädagogischen und organisatorischen Erfahrungen weiterentwickelt. Ab Montag, 11. Mai 2020 können weitere Jahrgangsstufen einbezogen werden. Über die Einzelheiten wird rechtzeitig vorher unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz entschieden. Es wird angestrebt, dass ab diesem Zeitpunkt vor allem die Anschlussklassen, deren Schulabschluss im nächsten Jahr ansteht, wieder den Unterricht an den Schulen aufnehmen können.



• Anbindung des Audi-Werks
Geplant ist ab dem 29. April 2020 die Produktion in der Frühschicht anzufahren. Ab Dienstag, 5. Mai 2020 wird nur die Spätschicht und ab Mittwoch, 6. Mai 20202 ein Zwei-Schicht-Betrieb (Früh- und Spätschicht) erfolgen.

• Fahrplan ab 27. April 2020
Ab Montag, 27. April 2020 gilt wieder der Regelfahrplan Montag mit Freitag. Die Nachtlinien fahren täglich bis 0:15 Uhr. Im Regionalverkehr kann es zu Abweichungen kommen, bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrem Omnibusverkehrsunternehmen. Ab dem 27. April 2020 werden auch die Audi-relevanten Verkehre wieder in das Angebot aufgenommen. Die Schutzbereiche im Fahrerbereich sind weiterhin einzuhalten.