„Click & Meet“ und negativer Test ab Inzidenz 100



Ministerien veröffentlichen Regelungen für Einzelhandel ab Montag.

(ir) Durch eine Änderung der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen ab Montag, 12. April 2021 Geschäfte des Einzelhandels bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 wieder öffnen. Allerdings nur mit Terminvereinbarung („Click & Meet“) und bei Vorlage eines negativen Testergebnisses. Am Freitagabend haben Gesundheits- und Wirtschaftsministerium in einer gemeinsamen Pressemitteilung auf die Rahmenbedingungen hingewiesen.



Demnach müssen einzelne Kunden vorher einen Termin für einen fest begrenzten Zeitraum buchen („Click & Meet“) und ein negatives Testergebnisses (PCR-Test maximal 48 Stunden alt oder Schnelltest maximal 24 Stunden alt oder Selbsttest unter Aufsicht) vorlegen. Dies betrifft nicht die Läden des täglichen Bedarfs, wie zum Beispiel Supermärkte.



POC-Antigen-Schnelltests im / vor den Läden
Die Schnelltests müssen von medizinischen Fachkräften oder geschultem Personal vorgenommen werden. Ladengeschäfte können selbst (oder in Kooperation mit einem privaten Dienstleister) Schnelltests zum Beispiel vor dem Geschäft oder in geeigneten Räumen anbieten. Dafür müssen sie vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (Örtliches Gesundheitsamt) beauftragt sein, die sogenannten Bürgertests durchzuführen. Die Tests stehen dann aber allen Bürgerinnen und Bürgern offen, unabhängig davon, ob sie das jeweilige Geschäft besuchen wollen oder nicht. Eine Abrechnung erfolgt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.



Um Bürgertestungen durchführen zu können, wird die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen vorausgesetzt. Dies wird regelmäßig durch den Nachweis einer ärztlichen Schulung sichergestellt. Zudem müssen die selbständig erworbenen Antigen-Schnelltests auch in Deutschland zugelassen sein. Schlangen und Menschenansammlungen vor Geschäften werden durch die Betreiber vermieden, indem sie feste Zeiträume für ihre Kunden anbieten. Über das Ergebnis wird durch die Teststellen ein Nachweis ausgestellt, der dann bei Betreten des Ladengeschäfts vorzulegen ist, aber auch für andere Ladengeschäfte für höchstens 24 Stunden gilt.



Selbsttests in / vor den Läden
Unter „Aufsicht“ des Betreibers (Vier-Augen-Prinzip) kann auch ein Selbsttest mit dafür in Deutschland zugelassenen Antigenschnelltest zur Laienanwendung durchgeführt werden. Dieser wird nicht von der KVB finanziert. Ob die Selbsttests von den Läden bereitgestellt werden oder von den Kunden mitgebracht werden müssen, legen die Läden im Rahmen der Kommunikation mit ihren Kunden fest. Dabei sind die notwendigen AHA Regeln unbedingt einzuhalten. Alternativ können auch selbst organisierte und selbst finanzierte Selbstteststationen des Betreibers mit geschultem Personal eingesetzt werden. Dabei muss in jedem Fall eine Zuordnung des Ergebnisses gewährleistet sein (zum Beispiel durch feste Wartebuchten). Nach durchschnittlich 15 Minuten ist das Ergebnis abzulesen. Ist es negativ, ist die Person berechtigt, dieses Ladengeschäft zu betreten. Auch hier sind nur zugelassene Selbsttests zu verwenden.



Laut Ministerien wird an einer Lösung gearbeitet, Selbsttests mit digitalem Testnachweis zu kombinieren, um auch das Betreten anderer Ladengeschäfte zu ermöglichen. Derzeit ist der Markt der Selbsttests noch im Aufbau und die digitale Nachweislösung noch in Vorbereitung. Bislang berechtigt der Selbsttest unter Aufsicht daher nur das Betreten des jeweiligen Ladens, vor dem der Selbsttest durchgeführt wurde.
Wo kann man sich sonst testen lassen?
Eine Übersicht über die zahlreichen kostenlosen Testmöglichkeiten im Rahmen der Bayerischen Teststrategie gibt es hier: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/#erklaerung_selbsttest



Umgang mit positiven Ergebnissen
Ist das Ergebnis des POC-Antigentests positiv, passiert folgendes: Der Zutritt zum Ladengeschäft wird verweigert und die betroffene Person muss sich absondern, also sofort nach Hause begeben (gemäß der Allgemeinverfügung Isolation). Die betroffene Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, das über das weitere Vorgehen informiert. Ein positives Schnelltest-Ergebnis muss immer durch einen PCR-Test überprüft werden (siehe dazu die oben erwähnten Testmöglichkeiten).



Wichtig: Ein Test ist immer nur eine Momentaufnahme. Er befreit nicht von den allgemein gültigen Abstands- und Hygienemaßnahmen.
Den kompletten Wortlaut der ministeriellen Pressemitteilung finden Sie unter folgendem Link: stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/122-2021



Zwischenzeitlich hat das Gesundheitsministerium auch die Änderungsverordnung zur 12. BayIfSMV nebst Begründung veröffentlicht. Der Kreis der Einzelhandelsgeschäfte, die ohne Test geöffnet haben können, wurde eingeschränkt.

Auszug aus der Begründung: § 12 Abs. 1 Satz 2 wird dahingehend umformuliert, dass die Generalklausel der „sonstigen für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäfte“ entfällt. Darüber hinaus wird der Kreis der bedarfsnotwendigen Ladengeschäfte weiter auf diejenigen Geschäfte begrenzt, die tatsächlich im engeren Sinn zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs erforderlich sind. So werden etwa Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen nicht länger den bedarfsnotwendigen Ladengeschäften, die inzidenzunabhängig geöffnet sind, zugerechnet.



Durch die Neufassung soll das Regel-Ausnahme-Verhältnis klarer gefasst, verstärkte Rechtssicherheit erreicht und verhindert werden, dass über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus durch die bisherige generalklauselartige Vorschrift ungeregelte Bezugsfälle geschaffen werden und damit eine „schleichende“ und vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigte Ausweitung der inzidenzunabhängig geöffneten Ladengeschäfte auf weitere Branchen wie zuletzt die Schuhgeschäfte stattfindet.

In der Folge wird auch der Verkauf von Pflanzen und Blumen auf Märkten in § 12 Abs. 4 Satz 2 wieder eingeschränkt.