Darauf sollen Ferienjobber achten


 
In der Regel üben Ferienjobber einfache Tätigkeiten aus und übernehmen so Verantwortung für eine Aufgabe.

(ir) Die großen Ferien stehen vor der Tür und damit auch die Gelegenheit für viele Schülerinnen und Schüler, sich etwas dazu zu verdienen und erste Erfahrungen für das spätere Berufsleben zu sammeln.

Die klassischen Felder für einen Ferienjob sind Aushilfstätigkeiten. Ob zum Auffüllen der Regale oder als Aushilfe in der Küche – Ferienjobber werden hier gern eingesetzt. Das Angebot kann jedoch sehr unterschiedlich sein. Deshalb empfiehlt sich bei der Jobsuche zunächst im Familien- und Bekanntenkreis nachzufragen. Die direkte Nachfrage in Geschäften – speziell im Einzelhandel – lohnt sich ebenfalls. In der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit können die Arbeitgeber auch eigenständig Stellenangebote einstellen, vorrangig handelt es sich jedoch um sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze. Dennoch können Online-Jobbörsen eine gute Alternative sein.
Wichtig: Vorsichtig geboten ist bei Jobs, die in kurzer Zeit viel Geld versprechen.



Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind klar formuliert: Kinderarbeit ist verboten! Kind ist man, wenn man jünger als 15 Jahre ist. Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder ab 13 Jahren allerdings bis zu zwei und in der Landwirtschaft bis zu drei Stunden täglich arbeiten soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.

Die Beschäftigung von jungen Menschen ab 15 Jahren ist ebenfalls an Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gebunden. Solange Vollzeitschulpflicht besteht, dürfen sie maximal vier Wochen nur während der Ferien und maximal acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Wochenstunden arbeiten. Die Arbeitszeit liegt zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr. Was die erlaubten Arbeitszeiten betrifft, gibt es einige Ausnahmen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen im Gaststättengewerbe beispielsweise bis 22:00 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5:00 Uhr und bis 21:00 Uhr und in Bäckereien und Konditoreien ab 5:00 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 17 Jahren dürfen in Bäckereien ab 4:00 Uhr beschäftigt werden. Grundsätzlich darf an Samstagen und Sonntagen kein Ferienjob ausgeübt werden. Für bestimmte Bereiche gelten jedoch auch hier Ausnahmen, zum Beispiel für Krankenhäuser, Gaststätten, Landwirtschaft oder bei Musikaufführungen. In diesen Fällen ist der Ausgleich unter der Woche zu gewährleisten.

Gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche prinzipiell verboten. Gefährlich einzustufen sind dabei Arbeiten, die die physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, die Jugendliche sittlichen Gefahren aussetzen oder mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche diese nicht erkennen können.



Seit der Einführung haben auch Ferienjobber, unabhängig von der Tätigkeit, Anspruch auf den Mindestlohn, der derzeit bei 8,84 Euro liegt. Ausgenommen sind allerdings unter 18-Jährige. Für alle gilt aber: die Bezahlung muss fair sein. Hat man das Gefühl, die Bezahlung steht in einem Missverhältnis zur Aufgabe, sollte man sich im Zweifel nach einer besser bezahlten Beschäftigung umschauen.

Nach oben sind beim Verdienst natürlich keine Grenzen gesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass der Verdienst Auswirkungen auf den gesetzlichen Unterhalt, auf steuerliche Freibeträge, auf BAföG Leistungen oder auf den Bezug von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben kann.

Sozialabgaben müssen nicht entrichtet werden, wenn der Ferienjob von vornherein auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Bleibt man zudem im Jahr 2017 unter dem steuerlichen Freibetrag von 8.820 Euro, ist brutto gleich netto. Ferienjobber sind über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert. Der Schutz erstreckt sich über die Arbeitszeit sowie für die Wege von und zur Arbeitsstelle und gilt auch bei einem Job für Privathauhalte. Es empfiehlt sich beim Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nachzufragen, denn der Versicherungsschutz wird manchmal vergessen.