Neue Corona-Regeln in Ingolstadt



Dreimalige Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 35 in Ingolstadt.

(ir) Da die 7-Tage-Inzidenz in Ingolstadt am Donnerstag, 19. August, Freitag, 20. August 2021 und am heutigen Samstag, 21. August 2021 den Wert von 35 überschritten hat, gelten die neuen, vom Überschreiten einer 35er-Inzidenz abhängigen Regelungen in Ingolstadt ebenfalls bereits ab Montag, 23. August 2021. (13. BayIfSMV für die 7-Tage-Inzidenz über 35).



Wie in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgesehen, hat die Stadt Ingolstadt dazu heute eine Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht (diese ist im Internet unter www.ingolstadt.de/amtliche eingestellt).

Damit treten ab Montag, 23. August 2021 ab 0:00 Uhr folgende Regelungen zu Testungen in Kraft:



Testungen sind insbesondere Voraussetzung für
• die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (zum Beispiel öffentliche und private Veranstaltungen in Sachen des § 7 der 13. BayIfSMV, Sport- und Kulturveranstaltungen)
• den Zugang zur Innengastronomie
• die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
• Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen
• Sportausübungen in geschlossenen Räumen
• und Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.



Auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen nun einen Testnachweis vorlegen. Für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte in Bayerns Alten- und Pflegeheimen bleibt es bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.



Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Neben den PCR-, POC-Antigentests und den unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, wird ab Montag auch ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis eines PoC-PCR-Tests anerkannt.



Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind entsprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes weiterhin vollständig Geimpfte (ab Tag 15) sowie Genesene. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Regelung weiterhin ausgenommen.