Masernschutzgesetz beachten!



Impfpflicht im neuen Schul- und Kindergartenjahr.

(ir) Zum 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Demnach müssen alle Kinder ab dem Alter von einem Jahr eine Impfung oder die Masern-Immunität nachweisen. Ab dem Alter von zwei Jahren müssen mindestens zwei Impfungen oder die Immunität nachgewiesen werden. Ohne diese Nachweise sind Besuche von Kindertagesstätten nicht erlaubt.



Hinsichtlich der Fristen gelten unterschiedliche Regelungen: Bei Kindern, die schon in einer Einrichtung sind und bei denen aktuell kein Wechsel ansteht, sind die Eltern verpflichtet, den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorzulegen, beziehungsweise bis dahin entsprechende Impfungen durchzuführen.



Während hier noch etwas Zeit bleibt, weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass für alle Kinder, bei denen zum neuen Schul- oder Kindergartenjahr im September 2020 ein Wechsel bevorsteht, diese Frist nicht gilt und unmittelbar zum Wechsel eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen ist.



Unerheblich ist dabei, ob die Kinder neu auf eine Mittelschule, Realschule oder ein Gymnasium kommen, oder aufgrund von Umzug die Schule wechseln. Gleiches gilt bei einem Wechsel der Kindertageseinrichtung oder deren erstmaligem Besuch.



Den Einrichtungen müssen Impfausweis oder ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, oder die Bestätigung, dass dies bereits bei einer anderen Einrichtung vorgelegt wurde. Sollte kein vollständiger Schutz bestehen, da zum Beispiel die zweite Impfung noch aussteht, muss diese zwingend nachgeholt werden.



Fehlt ein entsprechender Nachweis, ist die Einrichtung verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt zu melden. Nach Prüfung können Betretungsverbote, Geldbußen oder Zwangsgelder gegenüber den Eltern ausgesprochen werden.



Um dies zu vermeiden, bittet das Gesundheitsamt die Eltern, sich über die gesetzliche Verpflichtung zu informieren und ihr nachzukommen.