RKI meldet Überschreitung des Schwellenwerts 50 in Ingolstadt



Das maßgebliche Robert-Koch-Institut meldete für die 7-Tages-Inzidenz am Freitag einen Wert von 64,8 für die Stadt Ingolstadt. Diese Überschreitung des Schwellenwerts von 50 hat noch keine unmittelbaren Auswirkungen.

(ir) Vorsorglich weist die Stadt Ingolstadt aber darauf hin: Wenn die Inzidenz für drei Tage in Folge über dem Schwellenwert liegt, treten ab dem zweiten Tag nach dreimaliger Überschreitung entsprechende Änderungen in Kraft. Läge also zum Beispiel nach dem gestrigen Freitag auch am heutigen Samstag und Sonntag der Wert über 50, treten am Dienstag Änderungen in Kraft.



In diesem Fall gilt dann nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Einzelhandel „click-and-meet“, also eine Öffnung nur nach individueller Terminvereinbarung und mit Erhebung der Kontaktdaten. Weiterhin ohne Einschränkungen dürfen jene Geschäfte des täglichen Bedarfs öffnen (zum Beispiel Lebensmittelhandel), die in § 12 Abs 1. (s.u.) ausgenommen sind.



Weitere Änderungen würden sich für die Bereiche Sport und Kulturstätten (insbesondere Museen und Ausstellungen) ergeben.

Die dreitägige Überschreitung und der Geltungsbeginn der Änderungen werden von der Stadt Ingolstadt entsprechend öffentlich bekanntgegeben.



§ 12 Abs. 1 der 12. BayIfSMV
Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.