Behinderte Menschen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Maskenpflicht ausgenommen.
(ir) Sind Menschen aufgrund einer physischen oder psychischen Behinderung oder Erkrankung nicht in der Lage, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, müssen diese keine Sanktionierung befürchten und dürfen auch dort, wo aufgrund der Corona-Pandemie ein MNS vorgeschrieben ist, darauf verzichten.
Auf diese Regelung in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaates weist die städtische Behindertenbeauftragte Inge Braun hin. Entsprechende Einschränkungen sind durch die betroffene Person beziehungsweise seine/ihre Begleitung glaubhaft zu machen. Als Nachweis können dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zufolge ein ärztliches Attest beziehungsweise eine vergleichbare Bescheinigung dienen.
Ferner ist das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung zulässig, wenn es für die Kommunikation mit hörgeschädigten Menschen erforderlich ist – auch in Situationen in denen eigentlich Maskenpflicht besteht, also zum Beispiel beim Einkaufen oder für Behördengänge.
Aus Gründen des Infektionsschutzes sollte weiterhin jedoch jeder, dem es möglich ist, einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wo dieser vorgeschrieben ist.