Testpflicht für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen



Die Stadt Ingolstadt erließ eine Allgemeinverfügung.

(ir) Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) sieht bei einer Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen vor, dass Beschäftigte in vollstationären Einrichtungen der Pflege, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie in Altenheimen an mindestens zwei Tagen pro Woche getestet werden müssen (§ 9 Abs. 2 Nr. 5).



Die Stadt Ingolstadt hat hierzu heute eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die ab Samstag, 3. April 2021 um 0:00 Uhr in Kraft tritt. Demnach müssen die Beschäftigten sich „an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ unterziehen. Das Ergebnis der Testungen ist von den Beschäftigten unverzüglich der Leitung der Einrichtung und vom Träger auf Verlangen auch der Stadt Ingolstadt vorzulegen.



Dies gilt nicht, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung und mindestens 95 Prozent der Beschäftigten eine Erst- und Zweitschutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben.