Die Agentur für Arbeit erklärt, was Arbeitslose beim Verreisen zu beachten haben.
(ir) Arbeitslose Menschen haben keinen grundsätzlichen Urlaubsanspruch, können aber dennoch nach vorheriger Zustimmung der Arbeitsagentur verreisen. Wenn die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt, wird die Vermittlungsfachkraft in der Regel grünes Licht geben. Wichtig ist, dass der Antrag auf Ortsabwesenheit vorher bei der Agentur für Arbeit gestellt wird.
Im Recht der Arbeitslosenversicherung gibt es einen Anspruch auf Urlaub wie in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht. Arbeitslose Menschen, unabhängig davon ob sie Arbeitslosengeld beziehen oder nicht, müssen für die Agentur für Arbeit stets orts- und zeitnah erreichbar sein. Sofern keine Arbeitsaufnahme oder Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme bevorsteht, besteht aber die Möglichkeit, sich bis zu drei Wochen innerhalb eines Kalenderjahres unter Fortzahlung der Leistung an einem Ort fernab eines potenziellen Arbeitsplatzes aufzuhalten. Anspruch auf Arbeitslosengeld und Versicherungsschutz besteht aber nur bis zum Ablauf der dritten Woche. Wer länger abwesend sein möchte, kann sich für die Dauer von längstens sechs zusammenhängenden Wochen ortsabwesend melden. Ist die Ortsabwesenheit länger als sechs Wochen geplant, wird man abgemeldet und gilt ab dem ersten Tag nicht mehr als arbeitslos und erhält kein Arbeitslosengeld mehr. Nach Rückkehr kann man sich erneut persönlich arbeitslos melden.
Der Antrag auf Ortsabwesenheit bei Urlaub o.ä. sollte erst kurz vor Reiseantritt gestellt werden, da die Vermittlungsfachkraft sonst nicht beurteilen kann, ob die geplante Reise eine Arbeitsaufnahme oder Lehrgangsteilnahme beeinträchtigt. Es wird empfohlen, die Ortsabwesenheit eine Woche vorher zu beantragen. Die Antragstellung ist schnell und bequem auch online unter www.arbeitsagentur.de/meine-eservices möglich. Offene Fragen können jederzeit vorab mit der Agentur für Arbeit vor Ort geklärt werden.