Verschärfte Regelungen in Ingolstadt gelten ab Dienstag



Auf der Schanz wurde dreitägige der Schwellenwert 50 überschritten.

(ir) Das maßgebliche Robert-Koch-Institut meldet für die 7-Tages-Inzidenz heute einen Wert von 94,6 für die Stadt Ingolstadt. Damit liegt Ingolstadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 50.



Für diesen Fall sieht die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verschärfende Maßnahmen vor. Ab Dienstag, 23. März 2021 um 0:00 Uhr gelten für Ingolstadt die Regelungen für die 7-Tagesinzidenz zwischen 50 und 100. Dies veröffentlichte die Stadt Ingolstadt heute in Form einer Amtlichen Bekanntmachung.



Demnach gilt: Zusätzlich zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften und dem Großhandel ist dann die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften für einzelne Kunden nur nach vorheriger Terminbuchung („Click & Meet“) für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. „Click & Collect“ (Abholen nach vorheriger Bestellung) ist selbstverständlich auch möglich. Für die Geschäfte des täglichen Bedarfs (zum Beispiel Lebensmittelhandel), die in § 12 Abs. 1 definiert sind (s.u.) ergeben sich keine Änderungen.



In Ingolstadt können Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten nur nach vorheriger Terminbuchung, für eine begrenzte Besucherzahl und bei Erhebung der Kontaktdaten der Besucher öffnen. Eine Terminbuchung der städtischen Museen ist unter www.ingolstadt.de/museen/reservierung möglich.



Keine Veränderung gibt es hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen – weiterhin ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.



In Ingolstadt ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der oben genannten Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader bleiben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 zulässig.



Die Details zu den einzelnen Vorgaben sind in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie in der Amtlichen Bekanntmachung der Stadt von heute zu finden.

Welche Regelungen jeweils aktuell gelten, ist auch auf der Seite www.ingolstadt.de/corona im Menüpunkt „Corona-Inzidenz - das gilt aktuell in Ingolstadt“ dargestellt.



§ 12 Abs. 1 der 12. BayIfSMV
Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.