Ab Montag treten Lockerungen in Kraft



Ab Montag, 10. Mai 2021, gelten im Landkreis Neubug-Schrobenhausen neue Regelungen. 

(ir) Da die 7-Tage-Inzidenz (RKI) an fünf aufeinander folgenden Tagen (4. Mai 2021 bis einschließlich 8. Mai 2021*) den Wert von 100 unterschritten hat, gibt es in folgenden Bereichen Lockerungen:

Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte:
Erlaubt sind Treffen mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Geimpfte und Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen und bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer außer Betracht.**



Ausgangssperre:
Die nächtliche Ausgangssperre ist aufgehoben.

Einzelhandel:
Der Einzelhandel im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen kann für die Kunden nach Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung für einen fest begrenzten Zeitraum öffnen (Click & Meet). Ein Testnachweis ist nicht notwendig.



Wie bisher bleiben folgende Ladengeschäfte geöffnet:
der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Versicherungsbüros, Tierbedarf und Futtermittel und sowie der Großhandel



Handwerksbetriebe und körperferne Dienstleistungen:
Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.

Körpernahe Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen können nach vorheriger Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung angeboten werden.



Sport:
Es ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und den Angehörigen eines weiteren Hausstands - maximal fünf Personen - (Kinder unter 14 nicht mitgerechnet) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die genannten Zwecke zulässig.

Gastronomie:
Erlaubt sind das Abholen und Ausliefern von Speisen und Getränken.



Kulturstätten & Freizeiteinrichtungen:
Bibliotheken und Archive dürfen weiterhin wie bisher öffnen.
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung und Erfassung der Kontaktdaten öffnen.



Schulen:
a) Unterrichtsbetrieb an Grundschulen:
• Ab Montag, 10. Mai 2021gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bis 165: Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen
b) Unterrichtsbetrieb an Förderschulen:
• Ab Montag, 10. Mai 2021 gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz ab 50 bis 100: Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen einschließlich der SVE
c) Unterrichtsbetrieb an allen weiterführenden Schulen:
• Ab Montag, 10. Mai 2021 gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100: Wechsel- beziehungsweise Präsenzunterricht mit Mindestabstand



Die Schulen für Kranke erteilen in Übereinstimmung mit den Hygieneschutzvorschriften der Kliniken Unterricht bzw. bieten eine Notbetreuung an. Die Schulvorbereitenden Einrichtungen öffnen im Gleichklang mit vorschulischen Kindertagesstätten und den vorschulischen Heilpädagogischen Tagesstätten. An allen Schularten gilt: Schülerinnen und Schüler dürfen nur am Präsenzunterricht beziehungsweise an den Präsenzphasen des Wechselunterrichts teilnehmen, wenn sie einen negativen Coronatest vorweisen können.

Tagesbetreuungsangebote:
Die Betreuungsangebote können nur öffnen, wenn die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).



Hundeschulen:
Hundeschulen sind bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 165 wieder zugelassen.

Ab wann gelten die inzidenzabhängigen Regelungen?
Überschreitet an
• drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort für diesen Bereich geltenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauffolgenden Tag in Kraft.



Unterschreitet an
• fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten die dort geltenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.

*Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen:
• 4. Mai 2021: 98,7
• 5. Mai 2021: 87,4
• 6. Mai 2021: 86,3
• 7. Mai 2021: 81,2
• 8. Mai 2021: 91,5

**Vollständig geimpfte Personen (ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung) und von einer COVID-19-Erkrankung Genesene werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt.



Als genesen gilt, wer o über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt,
• bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und
• die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.