Fasching ‐ was erlaubt das Jugendschutzgesetz?


 
Auch in der Region kommt der Fasching immer mehr auf Touren. Die Kreisjugendpflegerin aus ND-SOB erklärt die Gesetzeslage.

(ir) Viele Jugendliche lieben die närrische Zeit und freuen sich auf die zahlreichen Bälle, Partys und Umzüge. Aber was sagt das Jugendschutzgesetz dazu? Wer darf eigentlich wie lange ausgehen? Ab welchem Alter dürfen Bier, Wein und Schnaps getrunken werden?

Anne Heiß ist im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen für die Kommunale Jugendarbeit zuständig. Die Kreisjugendpflegerin kennt die gesetzlichen Vorschriften und kann die wichtigsten Fragen beantworten.



Wo liegen die Altersbegrenzungen des Jugendschutzgesetzes beim Besuch eines Faschingsballes?
Anne Heiß: Faschingsbälle fallen im Jugendschutzgesetz unter den Begriff „öffentliche Tanzveranstaltungen“. Diese dürfen Jugendliche ab 16 Jahren ohne Begleitung der Eltern besuchen. Wer jünger ist, darf nur mit Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person an einem Ball teilnehmen.

Und wie lange dürfen Jugendliche bleiben?
Anne Heiß: 16- und 17-Jährige dürfen bis 24:00 Uhr auf einem Faschingsball bleiben. Für Volljährige gibt es keine Beschränkung. Sind die Minderjährigen in Begleitung ihrer Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person unterwegs, gibt es keine zeitliche Beschränkung durch das Jugendschutzgesetz.

Welche Altersgrenzen sieht das Jugendschutzgesetz beim Alkoholkonsum vor?
Anne Heiß: Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche Bier, Wein und Sekt trinken. Sind die Sorgeberechtigten dabei, dürfen auch 14-Jährige diese Getränke zu sich nehmen. Branntweinhaltige Getränke wie Cocktails, Goaßen und Schnaps sind nur für Volljährige. Keine gesetzliche Altersbeschränkung gibt es für Energydrinks. Werden diese mit Schnaps gemischt, ist die Abgabe an Minderjährige verboten. Diese Mischungen sind besonders riskant, da das enthaltene Koffein die Wirkung des Alkohols überdeckt.