Unzulässige Wasserentnahme aus Oberflächengewässern


 
Es droht bei Bewässerung landwirtschaftlicher und privater Flächen mit Wasser aus Bächen, Flüssen, Gräben und Seen ein Bußgeld.

(ir) Wegen des anhaltenden trockenen Wetters kommt es in der Region verstärkt zu unzulässigen Wasserentnahmen aus Bächen, Flüssen, Gräben, Seen oder Teichen für die Bewässerung landwirtschaftlicher und privater Flächen.

Das hat jedoch schwerwiegende negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt der Gewässer, insbesondere auch auf Tiere und Pflanzen in und an den Gewässern, die ohne ausreichend Wasser nicht überleben können. Außerdem können sich die Wasserentnahmen nachteilig auf den Grundwasserstand der unterhalb liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke auswirken.



Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern bedarf einer Erlaubnis des Landratsamtes beziehungsweise der Stadtverwaltung. In den meisten Fällen ist diese jedoch nicht genehmigungsfähig, da eine wasserrechtliche Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn keine wesentlichen Nachteile durch die Wasserentnahme zu erwarten sind. Unerlaubte Wasserentnahmen sind ordnungswidrig und können gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz mit Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden. Die unerlaubte Wasserentnahme kann auch Sanktionen nach den Cross Compliance Vorschriften nach sich ziehen.



Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht gilt im eingeschränkten Umfang für den Eigentümer- und Anliegergebrauch. So darf zur Wasserentnahme keine Pumpe verwendet werden, lediglich das Schöpfen mit einem Handgefäß ist möglich. Der Eigentümer eines Gewässergrundstückes darf Wasser aus diesem Gewässer für den eigenen Bedarf entnehmen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Das Gleiche gilt für Eigentümer oder Pächter von Grundstücken, die unmittelbar an ein oberirdisches Gewässer angrenzen. Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie vor allem in den kleineren Gewässern wie Fischsterben und trockenes Bachbett. Dann ist die Wasserentnahme auch im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs nicht erlaubt.

Da bereits fahrlässiges Zuwiderhandeln bußgeldbewehrt ist, wird empfohlen, den Umfang der im Einzelfall noch zulässigen Wasserentnahme mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt vorher abzuklären.