Entscheidung zur Hähnchenmast Eschelbach


 
Rechtmäßiger Gesetzesvollzug des Landratsamtes beim Geflügelmastbetrieb.

(ir) Das Landratsamt Pfaffenhofen hat kürzlich die Genehmigung zur Erweiterung des Geflügelmastbetriebs in Eschelbach öffentlich bekannt gemacht. „Die Meinungen zu Geflügelmastbetrieben in der genehmigten Größenordnung von 144.600 Masthähnchenplätzen gehen in der Sache erwartungsgemäß auseinander. Aufgrund der klaren Gesetzeslage hat das Landratsamt als Vollzugsbehörde jedoch nicht das Recht und die Macht, eine Massentierhaltung zu verhindern, wenn nach dem Gesetz der Antragsteller wie hier einen Anspruch auf Genehmigung hat. Die Behörde hat in allen Phasen des Genehmigungsverfahrens nach Recht und Gesetz gehandelt.“



Ferner wurden alle Anfragen des Landtags in Sachen Petition fristgemäß und zeitnah beantwortet und die angeforderten Unterlagen teilweise mehrfach auf dem Dienstweg vorgelegt. Dies gilt auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung, das Luftreinhaltegutachten und die Plausibilitätsprüfung der TÜV Südbayern Service GmbH als Sachverständige. Der Aufforderung, Unterlagen vorzulegen wurde zeitnah und vollumfänglich entsprochen; wiederholt wurde angeboten, auf Wunsch weitere Unterlagen vorzulegen und Fragen zu beantworten. „Wir haben uns zu jeder Zeit korrekt verhalten“, betont Anton Westner.

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 2. Februar 2017 an den Bayerischen Landtag zur Eingabe vom 4. Dezember 2016 umfassend Stellung genommen. In diesem Schreiben des Staatsministeriums wird auf das Schreiben des Landratsamtes Pfaffenhofen verwiesen, das „auf sämtliche vorgebrachte Punkte eingeht.“ Auch wird vom Staatsministerium festgestellt, „dass es keine Anhaltspunkte für ein nicht ordnungsgemäßes Verfahren gibt.“ Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat die Privilegierung als landwirtschaftliches Vorhaben bestätigt. In der Stellungnahme des Umweltministeriums an den Bayerischen Landtag wird auch darauf hingewiesen, dass das Landratsamt mit dem Abschluss des Verfahrens Ende März 2017 rechnet.



Da alle Voraussetzungen eingehend geprüft waren und entscheidungsreif vorlagen, war die Entscheidung zu treffen.
„Ein Hinausschieben wäre rechtswidrig und wir würden uns angreifbar und eventuell sogar schadensersatzpflichtig machen“, betonte der Behördenleiter. Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf Genehmigung gehabt, weil alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt waren. Die Souveränität des Landtagsausschusses ist durch die Entscheidung des Landratsamtes nicht angetastet.

„Ich würde mich freuen, wenn die Diskussion um Massentierhaltung versachlicht werden könnte. Das Landratsamt hat die einschlägigen Gesetze richtig angewendet und nach rechtstaatlichen Grundsätzen gehandelt. Es lag nicht im Einflussbereich des staatlichen Landratsamts, die Entscheidung zu verzögern oder ohne sachlichen Grund eine andere Entscheidung zu treffen“, stellt der Stellvertreter des Landrats mit Nachdruck fest. „Unabhängig von meiner persönlichen Meinung musste das Landratsamt die Genehmigung erteilen. Wenn man Massentierhaltung verhindern oder abschaffen will, müssen die Abgeordneten die Gesetze ändern“, so Westner.