Gestaffelter Umtausch der Führerscheine erforderlich


 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15. Februar 2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. 

(ir) Wie die Fahrerlaubnisbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen mitteilt, ist dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sogenannten Dritten EU-Führerscheinrichtlinie sind bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt. Um den Umtauschprozess für die rund 43 Millionen Führerscheininhaber zu entzerren, wurde der Umtausch gestaffelt.

Bei Führerscheinen, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, gilt das Geburtsjahr des Fahrers (Papierführerschein). Bei Kartenführerscheinen, die ab 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 ohne Befristung ausgestellt wurden, gilt das Ausstellungsjahr. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (Papierführerscheine).



Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers bis zu dem Tag, bis der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953: 19. Januar 2033
1953 bis 1958: 19. Januar 2022
1959 bis 1964: 19. Januar 2023
1965 bis 1970: 19. Januar 2024
1971 oder später: 19. Januar 2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (Kartenführerscheine ohne Befristung Nr. 4b)
Ausstellungsjahr bis zum dem Tag, bis der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001: 19. Januar 2026
2002 bis 2004: 19. Januar 2027
2005 bis 2007: 19. Januar 2028
2008: 19. Januar 2029
2009: 19. Januar 2030
2010: 19. Januar 2031
2011: 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013: 19. Januar 2033



Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Nach Ablauf der oben genannten Fristen werden die bisherigen Führerscheine ungültig. „Bei dem Umtausch handelt sich nur um einen verwaltungstechnischen Vorgang. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden“, so die Fahrerlaubnisbehörde. Diese würden auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung bestehen.

Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.