Betrieb auf den städtischen Sportstätten



Aktuelle Regelungen bezüglich Sportstätten gelten noch mindestens bis Sonntag.

(ir) Nach Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Juni 2020 gelten die aktuellen Regelungen in unveränderter Form bis 21. Juni 2020 fort.

Demnach ist der Trainingsbetrieb an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportstätten oder in Reithallen jetzt für Gruppen bis zu 20 Personen zulässig unter Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots. Voraussetzungen für die Lockerungen sind:
• kontaktfreie Durchführung,
• keine Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten,
• konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
• keine Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
• Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
• in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen besteht Maskenpflicht,
• keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
• keine Zuschauer



Für den Wettkampfbetrieb ist ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage des Rahmenkonzepts der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege auszuarbeiten und gegebenenfalls auf Verlangen der Stadt Ingolstadt vorzulegen.

Der Trainingsbetrieb von Sporthallen ist seit dem 8. Juni mit gewissen Voraussetzungen wieder möglich:
• es muss ausreichend mit Außenluft belüftet werden,
• beim Betreten und der Verlassen der Sportstätte sowie auf den WC-Anlagen muss ein Nasen-Mund-Schutz getragen werden,
• der Veranstalter (Verein, Organisation) muss ein zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf Grundlage des „Rahmenhygienekonzept Sport“ der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege ausarbeiten und auf Verlangen der Stadt Ingolstadt vorlegen,
• Umkleiden, Duschen und andere Nassbereiche dürfen weiterhin nicht genutzt werden,
• die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1-10 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind einzuhalten.



Ausnahmen gelten für Berufssportler sowie und Leistungssportler des olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskader und auch des nichtolympischen Bundes- und Landeskader sowie bei ärztlich verordnetem Rehabilitationssport und Funktionstraining.

Das Amt für Sport und Freizeit als Betreiber der Sportstätte stellt eine ausreichende Menge an Reinigungs- und Desinfektionsmitteln auf den Toilettenanlagen bereit. Für die Desinfektion der Sportgeräte ist jeder Verein, Trainer, Sportler, etc. selbst verantwortlich.

Nähere Informationen finden Sie unter www.ingolstadt.de/corona oder https://bayernsport-blsv.de/coronavirus.