(ir) Das Landeskriminalamt (LKA) warnt vor illegaler Pyrotechnik aus
dem Internet.
In diesem Jahr ist der Verkauf pyrotechnischer
Artikel für das Silvesterfeuerwerk ab Dienstag, 29. Dezember erlaubt. Die
Feuerwerksartikel dürfen jedoch nur am 31. Dezember und am 01. Januar abgebrannt
werden.
Doch Vorsicht! Zunehmend stellen die Sicherheitsbehörden in Bayern das
Verbringen, den Handel und die Verwendung illegaler Pyrotechnik fest. Da diese
Artikel, vor allem aus dem östlichen Ausland, in aller Regel keine Zulassung der
Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder einer anderen nationalen
Zertifizierungsstelle haben, machen sich sowohl der Verbringer als auch der
Besitzer strafbar.
In und für Deutschland zugelassene pyrotechnische
Artikel sind durch eine aufgedruckte BAM-Nummer bzw. einer
CE-Zertifizierungsnummer sowie durch die in deutscher Sprache aufgedruckten
Handhabungshinweisen erkennbar.
Der Umgang mit nicht von der BAM oder
anderen nationalen Zertifizierungsstellen zugelassenen pyrotechnischen
Gegenständen stellt in Deutschland einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz
dar. Da kann der vermeintlich kostengünstige Einkauf auf Verkaufsmärkten im
europäischen Ausland und bei unseriösen Onlineshops im Internet im Nachhinein
sehr teuer werden.
Pyrotechnische Gegenstände werden je nach
Verwendungszweck und Gefährlichkeit in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die
in Deutschland handelsüblichen pyrotechnischen Gegenstände für Silvester sind in
die Kategorie 2 frei ab 18 Jahren eingestuft. Nur das sogenannte
Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1, wie zum Beispiel Knallerbsen oder
Wunderkerzen, darf von Personen ab 12 Jahren erworben werden.
Ordnungswidrig handelt übrigens auch, wer Feuerwerk der Kategorie 2 an Personen
unter 18 Jahren weitergibt. Pyrotechnik der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und
Großfeuerwerk) ist ausschließlich Inhabern entsprechender sprengstoffrechtlicher
Erlaubnisse vorbehalten, auch wenn diese Pyrotechnik auf den freien Märkten im
benachbarten Ausland zu günstigen Konditionen frei erhältlich ist. Selbst eine
vorhandene CE-Zertifizierung für Kategorie 3 Feuerwerk auf ausländischen
pyrotechnischen Gegenständen schützt nicht vor Strafe.
Mittelfeuerwerk,
Kategorie 3, ist in vielen europäischen Ländern für Personen über 21 Jahren frei
verkäuflich, nicht jedoch in Deutschland.
Die Gefährlichkeit von in
Deutschland nicht zugelassener Pyrotechnik liegt vor allem in dem verwendeten
Explosivstoffinhalt und -menge. So stellten die Sprengstoffexperten des
Bayerischen Landeskriminalamtes (LKA) bei sichergestellten pyrotechnischen
Gegenständen ohne CE-Zertifizierung oder BAM-Zulassung fest, dass als
Explosivstoff Blitzknallsätze auf Chloratbasis mit Metallpulverbeimengung
verwendet werden. Eine Verwendung von sog. Blitz-Knallsätzen ist bei frei
verkäuflichem Silvesterfeuerwerk der Kategorie 1 und 2 jedoch verboten.
Das Bayerische Landeskriminalamt weist vor allem auf die gesundheitlichen
Schäden hin, die immer wieder beim Umgang vor allem mit illegalen Böllern und
Krachern auftreten. Doch der leichtsinnige und oft auch unsachgemäße Umgang mit
Feuerwerksartikeln ganz allgemein führt leider immer wieder zu erheblichen Sach-
und vor allem Personenschäden.
Personen werden meistens im Gesicht und dort
vor allem an den Augen, aber auch an Händen und Unterarmen verletzt. In vielen
Fällen führen diese oft schweren Verletzungen zu lebenslangen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen. Daher sollte man beim Kauf unbedingt auf die BAM-Zulassung
beziehungsweise CE-Zertifizierung mit entsprechender Einstufung achten. Diese
muss auf allen pyrotechnischen Produkten in deutscher Sprache aufgedruckt sein.
Beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen gibt es einige wichtige
Verhaltensregeln, die beherzigt werden sollten:
• Feuerwerkskörper nur nach
Gebrauchsanwendung abbrennen
• Feuerwerkskörper nie in den Taschen der
Kleidung aufbewahren
• Wenn Feuerwerkskörper versagen, liegen lassen und
nicht nochmals zünden
• Nie versuchen, Feuerwerk selbst zu basteln