(ir) Im Rahmen von Sonnwend- oder sonstigen Lagerfeuern darf
ausschließlich trockenes, naturbelassenes Holz direkt aus dem Wald verbrannt
werden.
Bei Kontrollen im Landkreisgebiet musste das
Landratsamt Eichstätt feststellen, dass vor allem im Rahmen von Sonnwendfeuern
neben unbehandeltem Holz auch Abfall, insbesondere lackierte oder imprägnierte
Tür- und Fensterstöcke, Wandverkleidungen, Böden, lackierte Bretter,
Furniermöbelteile, Dämmstoffe, beschichtete Spanplatten bis hin zur
Plastikfolie, zur Verbrennung bereitgehalten wird.
Das Landratsamt Eichstätt weist vorsorglich darauf hin,
dass es verboten ist, Abfälle außerhalb zugelassener Abfallentsorgungsanlagen zu
verbrennen, anderweitig zu behandeln oder zu lagern.
Nachfolgend
exemplarisch genannte Materialien sind nicht als naturbelassenes Holz anzusehen:
Sämtliches Bau- und Abbruchholz, Zaunlatten, lackiertes Holzmaterial,
Obstkisten, Schalungsmaterialien, Thujenschnittmaterial, Paletten, Tische,
Stühle oder sonstiger holziger Hausrat, etc.
Im Übrigen sind die
Anforderungen der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) einzuhalten,
für deren Vollzug die jeweilige Gemeinde zuständig ist.
Das Landratsamt
Eichstätt macht darauf aufmerksam, dass ordnungswidrig handelt, wer entgegen §
28 Absatz 1 KrWG Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage behandelt, zum Beispiel verbrennt, lagert oder ablagert.
Verstöße werden mit empfindlichen Geldbußen geahndet. Unter Umständen wird sogar
der Tatbestand einer Straftat erfüllt.
Sollten sich an Sonnwendfeuerplätzen
Abfälle befinden, sind diese unverzüglich aus der Feuerstätte zu entfernen und
einer Wiederverwertung beziehungsweise einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Nach § 7 Absatz 1 Nr. 12 der Verordnung über den Naturpark Altmühltal vom 16.
September 1994 bedürfen offene Feuer innerhalb der Schutzzone der Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig, also mindestens 3 Wochen vor dem geplanten
Termin, bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Eichstätt zu
beantragen. Bei Zuwiderhandlung ist mit einem Bußgeld zu rechnen.
Des
Weiteren weißt das Landratsamt Eichstätt darauf hin, dass nach Artikel 17
BayWaldG offene Feuerstätten, die näher als 100 Meter zum Wald errichtet oder
betrieben werden sollen, der Erlaubnis bedürfen.
Diese Erlaubnis ist beim
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Außenstelle
Eichstätt, Residenzplatz 12, 85072 Eichstätt zu beantragen.
Das Landratsamt
Eichstätt kontrolliert die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Abfallgesetz
regelmäßig.