Wer illegal eine Waffe besitzt, kann sie bis Mitte 2018 straffrei abgeben.
(ir) Als zentrale Themen ergeben sich hieraus für Waffenbesitzer insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen und eine erneute temporäre Amnestie-Regelung. Zugleich wurde auch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 im neuen Waffengesetz mit aufgenommen, die Standards für die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen sowie die Einzelprüfung jeder deaktivierten Schusswaffe vorschreibt.
Mit dem neuen Gesetz werden unter anderem die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen sowie das Sicherheitsniveau angehoben. So ist es nach den neuen Regelungen zur Aufbewahrung zukünftig nicht mehr ausreichend, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B aufzubewahren.
Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer, in Ingolstadt sind es derzeit 1121 Menschen mit gültiger waffenrechtlicher Erlaubnis, nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen, denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine zeitlich unbefristete Besitzstandswahrung, welche allerdings nicht vererbbar ist.
Die erhöhten Anforderungen gelten daher vorerst nur für Neuwaffenbesitzer. Nach den neuen Regelungen sind nunmehr erlaubnisfreie Waffen oder Munition mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Für erlaubnispflichtige Munition wird ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt.
Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens dem Widerstandsgrad 0, also unter 200 Kilogramm, entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden.
Schließlich kann eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens dem Widerstandsgrad I entspricht.
Mit der Gesetzesänderung tritt auch eine zeitlich befristete Amnestie-Regelung bezüglich illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition in Kraft. Wer unerlaubt eine Waffe besitzt, kann sie bis zum 1. Juli 2018 einer Waffenbehörde oder der Polizei übergeben, ohne wegen des illegalen Besitzes eine Strafe fürchten zu müssen. Die Amnestieregelung im Jahr 2009 war ein großer Erfolg: in Ingolstadt konnten 372 Waffen aus dem Verkehr gezogen werden, bundesweit waren es zirka 200.000 Schusswaffen, was letztendlich ein Gewinn für die Sicherheit darstellt. Die Strafverzichtsregelung greift jedoch nur bei der Abgabe der Waffe oder der Munition bei der zuständigen Behörde oder an eine Polizeidienststelle. Das Unbrauchbarmachen einer unerlaubt besessenen Waffe oder unerlaubt besessenen Munition oder die Abgabe an einen Berechtigten ist nicht möglich. Weiterhin sei angemerkt, dass die illegalen Waffen und die Munition selbstverständlich gebührenfrei bei der zuständigen Waffenbehörde abgegeben werden können. Darüber hinaus können natürlich auch erlaubnisfreie oder berechtigt in Besitz befindliche erlaubnispflichtige Waffen, welche nicht mehr benötigt werden, bei der zuständigen Waffenbehörde abgegeben werden.
Bei Fragen steht Franz Schermer vom Ordnungs- und Gewerbeamt der Stadt Ingolstadt unter der Rufnummer (08 41) 3 05-15 27 zur Verfügung.