Außengastronomieeröffnung am Montag



Die Stadt Ingolstadt unterstützt die Gastronomen mit Gebührenerlass und Einzelfallprüfung.

(ir) Am Montag, 18. Mai 2020 darf die Außengastronomie auch in Ingolstadt wieder öffnen. Dabei gelten die vom Freistaat Bayern vorgegebenen Maßgaben hinsichtlich Abstandsregeln und Hygiene. Zur Unterstützung der örtlichen Gastronomen hat der Stadtrat bereits am 18. März 2020 einstimmig beschlossen, für das gesamte Jahr 2020 keine städtischen Gebühren für Sondernutzungen zu erheben. Damit entfallen auch die monatlichen Gebühren für die Außengastronomie.



Ferner sollen die Gastronomen, wo umsetzbar, durch eine teilweise Erweiterung der Außenfläche zusätzlich unterstützt werden. Aufgrund der geltenden Abstandsregeln finden weniger Tische auf den bisherigen Flächen Platz. Dort, wo es aber möglich ist, können die Außenflächen unter bestimmten Voraussetzungen erweitert werden. Dies ist jeweils abhängig von der konkreten Situation vor Ort - Erweiterungen müssen daher im Einzelfall mit dem Tiefbauamt der Stadt (Sondernutzung) abgestimmt werden. Wenn hierfür zum Beispiel Flächen eines Nachbargeschäfts betroffen sind, muss dieses zustimmen. Auch Feuerwehrzufahrten und ähnliche Einschränkungen müssen berücksichtigt werden. Das Tiefbauamt sagt eine wohlwollende Prüfung zu.



Grundsätzlich gilt natürlich weiterhin, dass die Außengastronomie rechtzeitig beim Tiefbauamt per E-Mail zu beantragen ist. Der entsprechende Antrag kann unter www.ingolstadt.de/gastro heruntergeladen werden. Fragen zur Außengastronomie können per E-Mail an das Tiefbauamt unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder telefonisch unter der Rufnummer (08 41) 3 05-25 12 zu den Öffnungszeiten Stadtverwaltung gestellt werden.



In der Pressekonferenz des bayerischen Ministerrates am gestrigen Dienstag, 12. Mai 2020 wurde ferner auf grundlegende Vorgaben verwiesen.

 Demnach sieht das Rahmenkonzept „Gastronomie“ des Wirtschaftsministeriums vor allem folgende Punkte vor:
• strikte Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 1,5 Metern zwischen Gästen, Servicepersonal und im betrieblichen Ablauf.



• Ein Mund-Nasen-Schutz ist zudem vorgeschrieben für Servicepersonal im Gastraum, für Gäste, sobald sie den Tisch verlassen und sich in der Lokalität bewegen, und im betrieblichen Ablauf, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern, etwa in der Küche, zwingend nicht eingehalten werden kann.
• Hinzu kommt die Anpassung von Lüftungs- und Reinigungsplänen, die Schulung von Mitarbeitern sowie die Aufnahme der Kontaktdaten der Gäste zur Nachverfolgung im Falle einer später auftretenden Infektion.

Weitere Vorgaben von staatlicher Seite bleiben abzuwarten.