Förderungsmöglichkeit für gestiegene Heizkosten


 
Härtefallregelung für Privathaushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas oder Pellets heizen.

(ir) Aufgrund des Ukrainekriegs und der stark gestiegenen Energiepreise sind im Dezember 2022 Härtefallhilfen für Privathaushalte für nicht leitungsgebundene Energieträger wie zum Beispiel Heizöl, Flüssiggas, Hackschnitzel oder Pellets, beschlossen worden.



Wie das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales jetzt mitteilt, haben sich Bund und Länder nun auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte verständigt.



Antragsberechtigt sind die Eigentümer oder Mieter eines Privathaushalts. Wird eine Feuerstätte zentral für mehrere Haushalte betrieben, sind Vermieter oder Wohnungseigentumsgemeinschaft antragsberechtigt. Diese müssen die Härtefallhilfen dann an die Privathaushalte weitergeben.



Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales stellt einen Onlinerechner bereit, mit dem Privathaushalte bereits jetzt berechnen können, ob und in welcher Höhe ihnen Hilfen zustehen. Außerdem ist eine Info-Hotline für interessierte Bürgerinnen und Bürger von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Telefonnummer (0 89) 5 99 76 06 11 22 freigeschaltet.



Voraussetzung für den Erhalt von Härtefallhilfen ist, dass die Kosten für den Kauf 2022 mehr als doppelt so hoch waren, als die bundeseinheitlichen Referenzpreise für 2021 (bei Heizöl zum Beispiel 71 Cent/Liter inklusive MwSt.). Ist das der Fall, werden von diesen Mehrkosten 80 Prozent erstattet. Der Erstattungsbetrag muss mindestens 100 Euro je Privathaushalt betragen.



Zu den nicht leitungsgebundenen Energieträgern zählen: Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle. Ein Privathaushalt, der beispielsweise 4.800 Euro für die Lieferung von 3.000 Litern Heizöl im August 2022 bezahlt hat, würde auf Antrag voraussichtlich 432 Euro Härtefallhilfe erhalten.



Weitere Informationen und der Rechner sind auf den Seiten des Ministeriums zu finden: www.stmas.bayern.de/energiekrise



Wie das Ministerium informiert, ist für die Antragsberechtigung grundsätzlich das Lieferdatum des Energieträgers maßgeblich. Das Lieferdatum befindet sich in der Regel auf der Rechnung des Energielieferanten. Das Lieferdatum muss innerhalb des sogenannten Entlastungszeitraums von 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 liegen.



In Bayern kann auch auf das Bestelldatum abgestellt werden, sofern Nachweise erbracht werden (z.B. Bestellbestätigung), dass die Bestellung innerhalb des o.g. Entlastungszeitraums aufgegeben wurde und die Lieferung bis spätestens 31. März 2023 erfolgte.