Außengastronomie und weitere Öffnungen erst nach Genehmigung frühestens ab Montag möglich.
(ir) Die 7-Tages-Inzidenz des RKI liegt am heutigen Freitag für Ingolstadt den fünften Tag in Folge unter 100. Wie in der Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgesehen, hat die Stadt Ingolstadt hierzu heute eine Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht (diese ist im Internet eingestellt unter www.ingolstadt.de/amtliche).
Damit treten ab Sonntag, 16. Mai 2021 um 0:00 Uhr folgende Erleichterungen in Kraft:
Wegfall der Bundes-Notbremse. Aufhebung der nächtlichen Ausgangssperre, Änderung bei den Kontaktbeschränkungen (zwei Haushalte, nicht mehr als fünf Personen), Einkaufen im Einzelhandel nach Terminvereinbarung („Click & Meet“) ohne Test, Präsenzunterricht an Schulen, eingeschränkter Regelbetrieb in Kitas und Erlaubnis zur Öffnung von Museen und Ausstellungen. Die jeweiligen Rahmenbedingungen definiert die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV).
Hinweis: Während die o.g. Regelungen automatisch in Kraft treten, setzen die „Weiteren Öffnungsschritte“ nach § 27 IfSMV (Öffnung Außengastronomie, Theater, etc.) eine Genehmigung des Bayer. Gesundheitsministeriums voraus. Gibt dieses dem Antrag der Stadt Ingolstadt statt, können weitere Öffnungen frühestens am Montag, 17. Mai in Kraft treten. Weitere Informationen hierzu folgen, sobald eine Entscheidung des Ministeriums vorliegt. Ein entsprechender Antrag wurde gestellt.
Zu den ab Sonntag, 16. Mai 2021 geltenden Regelungen für die Inzidenz von unter 100 weist die Stadt Ingolstadt ferner darauf hin:
1. Fitnessstudios sind von den Öffnungsschritten nach Vorgabe der zuständigen Ministerien nicht umfasst und bleiben daher geschlossen
2. Märkte bleiben unverändert untersagt: § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 der 12. BayIfSMV „Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln, Pflanzen und Blumen.” Neben der 12. BayIfSMV fußt dies auf den ausdrücklichen Vorgaben der zuständigen Ministerien (Gesundheitsministerium und Wirtschaftsministerium), die Märkte einschließlich Floh-, Trödel-, Handwerks- und Kunstmärkte lediglich für den Lebensmittelverkauf sowie für Pflanzen und Blumen erlauben. Der Verkauf von Waren, der über dieses Sortiment hinausgeht, ist dabei untersagt.
3. Gastronomie: Zunächst weiter nur to-go (Bei Genehmigung durch den Freistaat ab Montag Außengastronomie), § 13 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV „Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.“ Nachdem die Inzidenz von 100 unterschritten wird, ist mangels Ausgangssperre auch der Verkauf von mitnahmefähigen Speisen und Getränken im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr wieder erlaubt.
4. Schulen: Präsenzunterricht bei Einhaltung des Mindestabstandes oder Wechselunterricht. Aufgrund der Abiturprüfungen kann es infolge der für die Schulen zwingend vorgegebenen Hygienekonzepte des Kultusministeriums in den Schulen zu abweichenden Regelungen kommen – die jeweilige Schule wird gesondert darüber informieren.
5. Maskenpflicht und Alkoholverbot: Die örtlichen Regelungen zur Maskenpflicht und zum Alkoholverbot bleiben unverändert bestehen.