In den Sommermonaten kommt es immer wieder zu Konflikten bei Schnittmaßnahmen an Bäumen, Hecken, Sträuchern und Rankpflanzen mit dem Artenschutz.
(ir) Grundsätzlich gilt nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes, dass es in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten ist, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Sinn dieser Vorschrift ist es, die Lebensräume wildlebender Tiere, insbesondere von Vögeln, vor Störungen zu bewahren, zu schützen und zu erhalten. Zulässig sind allerdings schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Zudem gilt das Schneideverbot nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.
Vor jeder Schnittmaßnahme sollte man sich überzeugen, dass keine besetzten Nester betroffen sind. Dies gilt nicht nur für das Frühjahr und den Frühsommer, bis hinein in den Spätsommer können noch Nachbruten stattfinden. Die Störung/Tötung besonders geschützter Arten, und damit zum Beispiel nahezu aller europäischer Vogelarten, stellt einen Straftatbestand dar. Zudem sind die Vorschriften des besonderen Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz ganzjährig zu beachten.
Müssen aus zwingenden Gründen in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze entfernt oder stark zurückgeschnitten werden, ist die Untere Naturschutzbehörde per E-Mail: