Das Amt für steuerliche Angelegenheiten erinnert an den Zahlungstermin der Hundesteuer für das laufende Jahr.
(ir) Die Steuerschuld wird am 1. April zur Zahlung fällig. Die Hundesteuerbescheide bis einschließlich 2019 gelten auch für das Kalenderjahr 2020, sofern die gleichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Hinweis: Hunde, die über vier Monate alt und noch nicht gemeldet sind, müssen unverzüglich bei der Stadt Ingolstadt, Theodor-Heuss-Straße 53 in 85055 Ingolstadt angemeldet werden (§ 12 Hundesteuersatzung). Die Formblätter „Hundesteuer-Anmeldung/-Abmeldung“ und „SEPA-Lastschriftmandat“ Grund-, Gewerbe- und Hundesteuer können auf der Internetseite www.ingolstadt.de/formulare abgerufen werden, sind jedoch auch im Bürgeramt (Neues Rathaus, Erdgeschoss) vorrätig.
Steuerschuldner ist der Halter beziehungsweise Eigentümer des Hundes (vgl. § 3 der Satzung). Die Hundesteuersatzung der Stadt Ingolstadt findet man auf der Internetseite www.ingolstadt.de/hundesteuer
Bei Nichterfüllung der Meldepflicht können Bußgelder festgesetzt werden.
Bei Fragen stehen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Stadt Ingolstadt, Kämmerei, Sachgebiet Gemeindesteuern, selbstverständlich auch gerne telefonisch zur Verfügung.