Der Freistaat Bayern hat seine bisher bis 25. Oktober 2020 gültige Infektionsschutzmaßnahmenverordung verlängert. Diese gilt nun bis Sonntag, 8. November 2020.
(ir) Durch die Verlängerung wird auch die örtliche Allgemeinverfügung der Stadt Ingolstadt, in der unter anderem die Festlegung der besonders durch die Maskenpflicht betroffenen Bereiche geregelt ist, ohne inhaltliche Änderung verlängert. Analog zum Freistaat Bayern gilt sie bis 8. November 2020. Die Amtliche Bekanntmachung der Verlängerung ist im Internet unter www.ingolstadt.de/amtliche im Wortlaut als PDF zu finden.
Weiterhin gilt somit:
Bei einer erhöhten 7-Tages-Inzidenz gelten nach der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:
• Inzidenz über Wert 35: „Corona-Ampel Gelb“ (§ 24)
• Inzidenz über Wert 50: „Corona-Ampel Rot“ (§ 25)
• Inzidenz über Wert 100: „Corona-Ampel Dunkelrot“ (§ 26)
Auch nach einem Unterschreiten der einzelnen Werte gelten die Maßnahmen jeweils solange, bis die Grenzwerte sechs volle Tage unterschritten werden.
Soweit die Maskenpflicht betroffen ist, werden die betroffenen Bereiche durch die Stadt Ingolstadt im Rahmen der Allgemeinverfügung festgelegt.
Dies sind die Achse Donaustraße – Rathausplatz – Moritzstraße – Am Stein – Harderstraße bis Ecke Auf der Schanz / Dreizehnerstraße, die Achse Kreuztor – Kreuzstraße – Theresienstraße – Ludwigstraße – Paradeplatz, die Dollstraße, die Milchstraße, die Mauthstraße, die Proviantstraße und die Schmalzingergasse.
Diese Maskenpflicht erstreckt sich jeweils auf den gesamten öffentlich zugänglichen Raum, also einschließlich der Gehsteige bis zu den Hauswänden. Ergänzend ist eine Maskenpflicht angeordnet, in denjenigen Bereichen, in denen Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Infolgedessen gilt überall dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, eine Maskenpflicht. Nicht nur in der Innenstadt, sondern im gesamten Stadtgebiet.