Neue Begrünungs- und Gestaltungssatzung der Stadt Ingolstadt.
Ingolstadt ist eine dynamisch wachsende Stadt mit einer regen Bautätigkeit. Damit wird es immer wichtiger, die verbleibenden Freiflächen zu begrünen und neue Gebäude mit Dach- und Fassadenbegrünungen zu versehen. Aus diesem Grund hat der Ingolstädter Stadtrat am 28. Juni 2018 die Satzung über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke beschlossen, auch Begrünungs- und Gestaltungssatzung genannt. Mit deren Veröffentlichung ist die Satzung am 1. August 2018 in Kraft getreten.
Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet und ist auf Bauanträge und Anträgen auf Genehmigungsfreistellungen anzuwenden, sofern folgende Merkmale erfüllt sind:
• Wohngebäude ab 6 Wohneinheiten
• Gewerbliche Bauvorhaben
• Bauvorhaben des Gemeinbedarfes
Ziele der Satzung sind:
• Sicherstellung und Förderung einer angemessenen Durchgrünung und Gestaltung der Baugrundstücke,
• Förderung der Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen in den Freiflächen
• Prüfung der Vereinbarkeit der Freiflächenplanung mit dem öffentlichen Bestandsgrün, beispielsweise Alleen und Einzelbäumen,
• angemessene Anlage und Gestaltung von Kinderspielplätzen in Wohnanlagen.
Die Satzung ist ein Baustein, Ingolstadt grün und lebenswert zu halten. Im Zeichen des Klimawandels sollen möglichst viele der verbleibenden Freiflächen mit Gehölzpflanzungen, Wiesen, Rasen und Stauden zu bepflanzt werden, damit sich die Wohlfahrtswirkungen von Grünflächen in der Stadt entfalten können. Beschattung und Verdunstungsleistungen der Bäume wirken dem Aufheizungseffekt der Beton- und Asphaltflächen entgegen und kühlen das Stadtklima im Sommer. Die Blätter der Gehölze binden Feinstaub aus der Luft und durch deren Sauerstoffproduktion wird die Qualität der Luft allgemein verbessert. Das dichte Wurzelwerk von Bäumen und Sträuchern verhindert bei Starkregenereignissen das Abschwemmen von Oberboden und steigert die Wasserrückhaltefähigkeit der Böden. Neben diesen immer wichtiger werdenden stadtklimatischen und stadtökologischen Funktionen ermöglichen Grünflächen eine hohe Aufenthaltsqualität im Freien und bieten Naherholungsmöglichkeiten für Anwohner.
Im Einzelnen regelt die Satzung, dass die Rahmenpflanzungen der Freiflächen mit Bäumen der 1. und 2. Wuchsordnung, das sind Bäume mit starkem und mittlerem Wuchs, aufgebaut werden. Dabei sollen Bäume mit einem Mindeststammumfang von 18 bis 20 Zentimetern gepflanzt und Sträucher als mindestens zweimal verpflanzte Ware verwendet werden.
In der Regel sind mindestens 15 Prozent des gesamten Baugrundstückes zu begrünen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Regel mit Fassaden- und Dachbegrünungen kompensiert werden. Einzelheiten sind in § 4 Absatz 2 der Satzung festgelegt.
Zuwege, Stellplätze und Zufahrten sind nach Möglichkeit barrierefrei zu gestalten und, soweit es die Nutzung zulässt, mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen. Zufahrten sollten vorhandenes öffentliches Grün, wie zum Beispiel Straßenbäume, dabei nicht beeinträchtigen.
Offene Stellplätze im Freien sind mit Bäumen zu überstellen und einzugrünen. Dabei ist für je 5 Stellplätze ein Laubbaum zu pflanzen.
Tiefgaragen und Tiefgaragenzufahrten sind zu begrünen. Die Decken der Tiefgaragen außerhalb der Gebäude sind dabei so unter das künftige Geländeniveau abzusenken, dass eine Überdeckung mit mindestens 40 Zentimeter geeignetem Bodensubstrat zuzüglich der notwendigen Schutz- und Entwässerungsschicht gewährleistet ist. Sollte die Absenkung der Tiefgaragen aufgrund des Grundwasserspiegels während der Bauphase zu einer unzumutbaren Härte führen, können Abweichungen zugelassen werden. Zum Nachweis kann auf die vorliegenden Grundwasserdaten der Ingolstädter Kommunalbetriebe zurückgegriffen werden.
Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit sechs oder mehr Wohnungen sind für je 25 m² Wohnfläche 1,5 m² Kinderspielplatzfläche nachzuweisen, mindestens jedoch 60 m². Der Spielplatz ist mindestens mit einem Spielsandbereich, einem ortsfesten Spielgerät und Sitzgelegenheit auszustatten. Der Spielplatz sollte sich in verkehrsabgewandter Lage befinden und für die Kinder unmittelbar ohne Inanspruchnahme einer öffentlichen Verkehrsfläche zugänglich sein.
Beratungen zu der Gestaltung von Freiflächen bei Bauvorhaben erfolgen durch das Gartenamt.