(ir) Aufgrund des bevorstehenden Höhepunktes dieser Faschingssaison
weist das Amt für Kinder, Jugend und Familie Veranstalter, Eltern und
Jugendliche auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hin.
Oberbürgermeister Dr. Christian Lösel hat in diesem Zusammenhang bereits
Gaststätten, Supermärkte und Tankstellen angeschrieben und diese zur Einhaltung
des Jugendschutzgesetzes aufgefordert.
Kindern und Jugendlichen unter 16
Jahren ist die Teilnahme an Tanzveranstaltungen auch in der Faschingszeit
grundsätzlich untersagt. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen bis 24:00
Uhr anwesend sein.
Bei Begleitung durch Personensorgeberechtigte oder eine
erziehungsbeauftragte Person besteht keine zeitliche Begrenzung der Anwesenheit.
Ausnahmen sind Tanzveranstaltungen, die von einem anerkannten Träger der
Jugendhilfe durchgeführt werden, oder der künstlerischen Betätigung bzw. der
Brauchtumspflege dienen.
In diesen Fällen dürfen Kinder bis 14 Jahren bis
22:00 Uhr und Jugendliche bis 16 Jahren bis 24:00 Uhr teilnehmen.
Der
Ausschank und Verzehr von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken, etwa
Alcopops, Liköre etc., an Jugendliche ist nicht zulässig. Bier darf nur an
Jugendliche ab 16 Jahren ausgegeben werden, sofern sie nicht von einem
Personensorgeberechtigten begleitet werden.
Das Rauchen in der
Öffentlichkeit darf Minderjährigen nicht gestattet werden. Ebenso ist die Abgabe
von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren untersagt.
Verantwortlich für
die Einhaltung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen sind in erster Linie
die Gastwirte und Veranstalter. Wenn jedoch Eltern ihre Kinder zu
Faschingsveranstaltungen gehen lassen oder ihnen eine längere Anwesenheit
erlauben, können auch diese belangt werden.
Veranstalter und
Gewerbetreibende sind verpflichtet, die für ihre Betriebseinrichtungen und
Veranstaltungen geltenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes durch deutlich
sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
Es empfiehlt sich,
grundsätzlich den Personalausweis mitzunehmen, damit eventuelle Zweifel am Alter
gleich an Ort und Stelle beseitigt werden können. Erziehungsbeauftragte Personen
sollen eine schriftliche Bestätigung des, beziehungsweise der
Erziehungsberechtigten mitführen.
Mit verstärkten polizeilichen Kontrollen
ist zu rechnen.
Erziehungsbeauftragte Personen müssen mindestens 18
Jahren alt sein, wenn sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung
mit den Personensorgeberechtigten, Erziehungsaufgaben wahrnehmen.
Die
Vereinbarung ist, möglichst in schriftlicher Form, zwischen den
Personensorgeberechtigten und der erziehungsbeauftragten Person direkt zu
treffen.
Eine Vereinbarung über eine dritte Person ist nicht möglich.
Zwischen dem Erziehungsbeauftragten und dem Kind oder Jugendlichen muss ein
Autoritätsverhältnis bestehen.
Das ist beispielsweise im Verhältnis
Freund/Freundin gerade nicht der Fall, da dies dem Gedanken der
partnerschaftlichen Gleichberechtigung widersprechen würde.
Schließlich sind
Aufgaben der Erziehung, wie beispielsweise die verantwortliche Aufsichtspflicht,
für die Dauer der entsprechenden Vereinbarung auch tatsächlich zu übernehmen.
Es sollte daher von Seiten der Personensorgeberechtigten genau überlegt
werden, ob die vorgesehene Person für diese Aufgabe auch geeignet ist.
Eine
Übertragung des Erziehungsauftrages auf Veranstalter oder Gewerbetreibende,
beziehungsweise deren Mitarbeiter, ist nicht möglich, da hier eine
Interessenskollision bestehen würde.
Nähere Auskünfte erteilt Waltraud
Scherer unter der Telefonnummer (08 41) 3 05-17 32 oder per E-Mail an