Jugendschutz gilt auch im Fasching

(ir) Aufgrund des bevorstehenden Höhepunktes dieser Faschingssaison weist das Amt für Kinder, Jugend und Familie Veranstalter, Eltern und Jugendliche auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hin.  

Oberbürgermeister Dr. Christian Lösel hat in diesem Zusammenhang bereits Gaststätten, Supermärkte und Tankstellen angeschrieben und diese zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes aufgefordert.

Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Teilnahme an Tanzveranstaltungen auch in der Faschingszeit grundsätzlich untersagt. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen bis 24:00 Uhr anwesend sein.
Bei Begleitung durch Personensorgeberechtigte oder eine erziehungsbeauftragte Person besteht keine zeitliche Begrenzung der Anwesenheit.
Ausnahmen sind Tanzveranstaltungen, die von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt werden, oder der künstlerischen Betätigung bzw. der Brauchtumspflege dienen.
In diesen Fällen dürfen Kinder bis 14 Jahren bis 22:00 Uhr und Jugendliche bis 16 Jahren bis 24:00 Uhr teilnehmen.

Der Ausschank und Verzehr von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken, etwa Alcopops, Liköre etc., an Jugendliche ist nicht zulässig. Bier darf nur an Jugendliche ab 16 Jahren ausgegeben werden, sofern sie nicht von einem Personensorgeberechtigten begleitet werden.
Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Minderjährigen nicht gestattet werden. Ebenso ist die Abgabe von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren untersagt.

Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen sind in erster Linie die Gastwirte und Veranstalter. Wenn jedoch Eltern ihre Kinder zu Faschingsveranstaltungen gehen lassen oder ihnen eine längere Anwesenheit erlauben, können auch diese belangt werden.

Veranstalter und Gewerbetreibende sind verpflichtet, die für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.

Es empfiehlt sich, grundsätzlich den Personalausweis mitzunehmen, damit eventuelle Zweifel am Alter gleich an Ort und Stelle beseitigt werden können. Erziehungsbeauftragte Personen sollen eine schriftliche Bestätigung des, beziehungsweise der Erziehungsberechtigten mitführen.
Mit verstärkten polizeilichen Kontrollen ist zu rechnen.

Erziehungsbeauftragte Personen müssen mindestens 18 Jahren alt sein, wenn sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten, Erziehungsaufgaben wahrnehmen.
Die Vereinbarung ist, möglichst in schriftlicher Form, zwischen den Personensorgeberechtigten und der erziehungsbeauftragten Person direkt zu treffen.
Eine Vereinbarung über eine dritte Person ist nicht möglich.
Zwischen dem Erziehungsbeauftragten und dem Kind oder Jugendlichen muss ein Autoritätsverhältnis bestehen.
Das ist beispielsweise im Verhältnis Freund/Freundin gerade nicht der Fall, da dies dem Gedanken der partnerschaftlichen Gleichberechtigung widersprechen würde.
Schließlich sind Aufgaben der Erziehung, wie beispielsweise die verantwortliche Aufsichtspflicht, für die Dauer der entsprechenden Vereinbarung auch tatsächlich zu übernehmen.
Es sollte daher von Seiten der Personensorgeberechtigten genau überlegt werden, ob die vorgesehene Person für diese Aufgabe auch geeignet ist.
Eine Übertragung des Erziehungsauftrages auf Veranstalter oder Gewerbetreibende, beziehungsweise deren Mitarbeiter, ist nicht möglich, da hier eine Interessenskollision bestehen würde.

Nähere Auskünfte erteilt Waltraud Scherer unter der Telefonnummer (08 41) 3 05-17 32 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.