Kontrolle der Einhaltung von Hygienekonzepten



Weiterhin verstärkte Kontrollen in der nächsten Zeit.

(ir) Die Stadt Ingolstadt wird auch in den kommenden Wochen im Rahmen der Corona-bedingten Hygienekontrollen verstärkt auf die Vorlagepflichten und die Einhaltung von Hygienekonzepten achten: Nach den derzeit gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorschriften ist die Abgabe von Speisen und Getränken nur zulässig, wenn die Einhaltung der für die Gastronomie seitens der zuständigen Ministerien erlassenen Rahmenhygienekonzepte jederzeit gewährleistet ist.



Die Gastronomiebetriebe haben ausgehend von diesem Konzept ein eigenes Hygienekonzept zu entwerfen, welches auf die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Lokalität Rücksicht nimmt. Insbesondere, aber nicht abschließend (ausführlich wird auf das oben in Bezug genommene Rahmenhygienekonzept verwiesen) sind dabei folgende Vorgaben zwingend einzuhalten:
• Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregelungen von 1,5 Meter in allen Bereichen des Betriebes.
• Erfüllung von Hinweispflichten sowie allgemeinen Hygienemaßnahmen
• Erforderlich ist zudem ein Reinigungs- sowie Lüftungskonzept.



• Gäste und Personal haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Am Tisch dürfen die Gäste die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen.
• Die Bewirtung der Gäste hat an den Tischen zu erfolgen.
• Tische im Innenbereich sind grundsätzlich vorab zu reservieren.



• Die Abstände der Tische müssen gewährleisten, dass die Gäste auch beim Platznehmen und Verlassen die notwendigen Abstände von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten können.
• Durch Zugangsbeschränkungen an den Eingängen ist zu gewährleisten, dass die maximale Besucherzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In eventuellen Warteschlangen oder im Wartebereich werden ebenfalls Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände ergriffen.
• Datenschutzkonforme Dokumentation der Besucher zur etwaigen Kontaktpersonenverfolgung
• Das auf den jeweiligen Betrieb angepasste Hygienekonzept ist jederzeit zur Kontrolle vorzuhalten.



Kann der Betreiber ein solches Hygienekonzept auf Verlangen nicht vorlegen oder genügt das Hygienekonzept den infektionsschutzrechtlichen Anforderungen nicht, so betreibt er unzulässigerweise einen Gastronomiebetrieb. Der Betrieb kann sodann bis zur Vorlage eines gegebenenfalls abgeänderten Hygienekonzeptes geschlossen werden.