Der Schwellenwert von 100 wurde in Ingolstadt an drei Tagen überschritten.
(ir) Das maßgebliche Robert-Koch-Institut meldet für die 7-Tages-Inzidenz heute einen Wert von 107,7 für die Stadt Ingolstadt. Damit liegt die Inzidenz für drei Tage in Folge über dem Schwellenwert. (Dienstag: 109,5, Mittwoch: 108,4, Donnerstag: 107,7)
Somit treten ab Samstag, 3. April 2021 um 0:00 Uhr entsprechende Änderungen in Kraft. Dazu hat die Stadt Ingolstadt heute eine Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht. Diese ist unter www.ingolstadt.de/amtliche abrufbar.
Die Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht bei dreitägiger Überschreitung des Schwellenwertes 100 („Notbremse“) folgende Regelungen vor:
Kontaktbeschränkung: Eigener Haushalt sowie zusätzlich eine weitere Person (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Die zu den Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Nächtliche Ausgangssperre: Zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, außer in begründeten Ausnahmefällen (vgl. § 26 Nr. 1-7).
Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen nur noch „Click & Collect“ anbieten. Weiterhin ohne Einschränkungen dürfen jene Geschäfte des täglichen Bedarfs öffnen (z.B. Lebensmittelhandel), die in § 12 Abs 1. (s.u.) ausgenommen sind.
Kulturstätten sind geschlossen (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische Gärten). Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind ohnehin nach § 23 Abs. 1 geschlossen.
Stadtbücherei, Wissenschaftliche Stadtbibliothek und Stadtarchiv sind hiervon nicht betroffen und haben zu den üblichen Zeiten geöffnet.
Sport: Nur kontaktfreier Sport unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt. Wettkampf und Trainingsbetrieb der Berufssportler bleibt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 unberührt.
Alle genannten Paragrafen beziehen sich auf die geltende 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Auf der Seite der Stadt Ingolstadt www.ingolstadt.de/Corona ist im Menüpunkt „Corona-Inzidenz: Das gilt aktuell für Ingolstadt“ jeweils dargestellt, welche Regelungen derzeit gelten.
§ 12 Abs. 1 der 12. BayIfSMV zum Thema Geschäfts des täglichen Bedarfs:
Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.