Der Inzidenzwert am heutigen Donnerstag liegt bei 107,7 und deswegen gelten nächste Woche die Regelungen „über 100“.
(ir) Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) legt fest, dass die örtlichen Kreisverwaltungsbehörden immer freitags den jeweiligen Inzidenzwert amtlich bekannt zu machen haben. Aus dem Freitagswert ergibt sich, welche Stufe für Schulen (aktuell nicht relevant wegen Osterferien) und Kinderbetreuung in der kommenden Woche gilt.
Aufgrund des Feiertags gilt der Inzidenzwert von heutigem Donnerstag, 1. April 2021: der liegt laut RKI bei 107,7. Somit gelten die Regelungen „über 100“ in der Woche von Montag 5. April 2021 bis Sonntag 11. April 2021.
Dies bedeutet:
Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind geschlossen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
Jene Ingolstädter Kitas, die während der Osterferien regulär geöffnet sind, bieten wieder eine Notbetreuung an. Hierfür gelten die bekannten Vorgaben: BayMBl. 2020 Nr. 765 - Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de). Betroffene Eltern werden gebeten, sich mit ihrer Kindertageseinrichtung in Verbindung zu setzen.
Schulen sind aufgrund der Osterferien ohnehin geschlossen.
Außerschulische Bildung in Präsenzform ist weitgehend untersagt (§ 20 BayIfSMV)
• Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind vorbehaltlich § 20 Abs. 1 Satz 5 untersagt.
• „Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 zulässig.
• Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt
BayIfSMV, § 19 Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
(1) 1Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, sind die Einrichtungen geschlossen; Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen;
2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, können die Einrichtungen nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb);
3. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, können die Einrichtungen öffnen.