Rückschnitt von Anpflanzungen



Keine Verkehrsgefährdung durch Bäume und Sträucher.

(ir) Das Ingolstädter Tiefbauamt macht darauf aufmerksam, dass die Schonzeit vorbei ist und somit wieder größere Rückschnitte erfolgen können. Insbesondere, wenn Bäume, Hecken und Sträucher auf Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen ist ein Rückschnitt erforderlich, da es sonst zu Behinderungen und Gefährdungen kommen kann.



Besonders kritisch ist es, wenn Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßenschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden oder die Sicht an Eckgrundstücken stark eingeschränkt wird, sodass eine gefahrlose Abwicklung des Verkehrs nicht mehr möglich ist.
Auch die Einengung der Gehsteige durch überwachsende Gehölze ist für die Fußgänger nicht nur eine Belästigung, sondern oft auch eine Gefährdung.



Der Luftraum über Fahrbahnen und Parkstreifen muss in einer lichten Höhe von mindestens 4,5 Metern und über Rad- und Gehwegen in einer Höhe von mindestens 2,5 Metern von Bewuchs freigehalten werden. Diese Mindestmaße müssen auch dann eingehalten werden, wenn Bäume und Sträucher wegen Früchten oder auch durch Nässe oder Schnee stärker belastet sind.

Die Stadtverwaltung bittet alle Grundstückseigentümer, die erforderlichen Arbeiten so oft wie notwendig durchzuführen, da ansonsten kostenpflichtige Zwangsmaßnahmen möglich sind. Grundlage dazu ist das Bayerische Straßen- und Wegegesetz Art. 29.



Dürre Bäume und Äste bedeuten ebenfalls eine erhebliche Gefahr, sobald öffentlicher oder privater Verkehr im Bereich dieser Bäume stattfindet. Besonders unangenehm und teuer kann es für einen Grundstücksbesitzer werden, wenn derartige Gefahrenstellen in der Nähe von öffentlichen Straßen und Wegen nicht rechtzeitig beseitigt werden. Die Grundstückseigentümer werden gebeten, alle auf ihrem Grundstück stehenden Bäume regelmäßig auf dürre Äste zu überprüfen und diese ebenso wie morsche Bäume, die in den Straßenraum stürzen könnten, zu entfernen. Sie müssten sonst, insbesondere bei Unfällen, mit erheblichen strafrechtlichen Forderungen infolge Mitverschuldens rechnen.



Beim Rückschnitt sind allerdings folgende naturschutzrechtliche Vorgaben zu beachten:
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind danach schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.



Müssen aus zwingenden Gründen in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze entfernt oder stark zurückgeschnitten werden, ist die Untere Naturschutzbehörde unter der E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder der Telefonnummer (08 41) 3 05-25 59 einzuschalten. Dies ist auch deshalb sinnvoll, weil die Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz ganzjährig zu beachten sind.

Vorzugsweise sollten die Maßnahmen zum Erhalt beziehungsweise zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit in der Zeit von 1. Oktober bis 28. Februar erfolgen.