Stadt Ingolstadt schließt Sportstätten



Die 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 beinhaltet auch für den Sport und die Sportausübung neue Regelungen ab dem 2. November 2020.

(ir) Über diese Regelungen hinaus schließt die Stadt Ingolstadt ihre Sportstätten (Sporthallen, Freisportanlagen, Lehrschwimmbecken, usw.) für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb vom 2. bis 30. November 2020. Das heißt, auch die Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes in städtischen Sportanlagen ist derzeit untersagt.



Eine Ausnahme bildet der Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Sportlerinnen und Sportlern der Bundes- und Landeskader. Deren Sportbetrieb ist nach wie vor auch in städtischen Sportanlagen möglich. Erforderlich ist hierbei eine vorherige schriftliche Anmeldung sowie der Nachweis der Kaderzugehörigkeit beim Amt für Sport und Freizeit der Stadt Ingolstadt. Über den Betrieb vereinseigener Sportanlagen entscheiden die jeweiligen Vereine in eigener Zuständigkeit.



Die Regelungen der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für den Sport:
(1) Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. Abs. 2 bleibt unberührt.



(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.

(3) Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten sowie von Tanzschulen ist nur für die in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Zwecke zulässig.

(4) Der Betrieb von Fitnessstudios ist untersagt.