Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen im Frühling, treibt es viele Menschen in ihre Gärten.
(ir) Der „Frühjahrsputz“ steht an und mancher denkt an eine Neugestaltung des Gartens. Doch Achtung: auch die Vogelbrutzeit beginnt. Das Umweltamt weist daher darauf hin, dass es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten ist, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Hecken und Bäume sind ein wichtiger Lebensraum für eine Vielzahl geschützter Tierarten. Ganzjährig verboten ist es wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten und damit fast alle europäischen Vogelarten erheblich zu stören, zu verletzen oder deren Fortpflanzungsstätten zu beschädigen. Bei der Hecken- und Baumpflege ist daher besonders auf Vogelnester zu achten.