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Für das Jahr 2025 soll die Grundsteuer in Pfaffenhofen nicht erhöht werden.
(rr) Der Stadtrat von Pfaffenhofen hat in seiner jüngsten Sitzung mehrheitlich entschieden den Hebesatz für die Grundsteuer bei 350 Prozent für Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und 380 Prozent für Grundsteuer B (für Grundstücke) für das Jahr 2025 beizubehalten. Dabei würde auch berücksichtigt, dass ungefähr 10 Prozent der Bescheide im Laufe von 2025 noch korrigiert und voraussichtlich nach unten korrigiert werden.
Damit ändert sich das Steueraufkommen für 2025 voraussichtlich nur unwesentlich. Der Stadtrat behält sich vor, die Anpassung der Hebesätze zu prüfen, wenn im Jahr 2025 die Werte berichtigt, fehlende Bescheide eingegangen sind und damit eine aussagekräftigere Grundlage für eine Entscheidung gegeben ist.
Für die Stadt Pfaffenhofen zeichnet sich eine Verringerung der Steuerbemessungsbetrags A ab, da unter anderem die Wohngebäude nun in die Grundsteuer B fallen. Bei bebauten Wohnflächen, Eigentumswohnungen und Wohnhäusern kristallisiert sich heraus, dass Gebäude oder Wohnungen mit kleiner Grundstücksfläche entlastet werden, was durch Wohngebäude mit großen Grundstücken kompensiert wird. Eine Verschiebung zwischen den einzelnen Steuerpflichtigen erfolgt in jedem Fall aufgrund der neuen Bemessungsgrundlage.
Im Januar werden die neuen Grundsteuerbescheide an die Eigentümer verschickt. Durch die Umstellung von einem wertabhängigen auf ein wertunabhängiges System kann es zu Verschiebungen in der Belastung der Steuerpflichtigen kommen. Die Stadtverwaltung hat darauf keinen Einfluss. Bayern hat einen flächenbezogenen Ansatz für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags gewählt. Somit spielen Wert und Lage des Grundstücks keine Rolle.
Auf Basis der Grundsteuererklärung stellt das Finanzamt die Grundlagen für die Bemessung in Form eines Grundsteuermessbetrags fest, auf den dann der Hebesatz der Gemeinde angewendet wird: Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt die Höhe der Grundsteuer.
Bei Fragen zur Höhe des Messbetrages ist ausschließlich das Finanzamt zuständig. Die Stadtverwaltung bittet darum, sich bei Unklarheiten schriftlich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen.
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