Nachdem Ingolstadt die 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten hat, gelten neue Regeln.
(ir) Für den Bereich der Stadt Ingolstadt hat das Bayerische Gesundheitsministerium am heutigen Montag die Stufe „rot“ der Corona-Ampel festgestellt, da die 7-Tage-Inzidenz von 50 Corona-Infektionen auf 100.000 Einwohner binnen einer Woche überschritten wurde (Aktueller Wert laut LGL 55,32).
Aufgrund der verbindlichen Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung gelten damit ab morgen, Dienstag, 20. Oktober 2020 um 0:00 Uhr die verschärften Maßnahmen der „Corona-Ampel“-Stufe „Rot“.
Im Einzelnen sind dies:
1. Kontaktbegrenzung auf 5 Personen
Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt. Diese Kontaktbeschränkung gilt auch für alle weiteren Regelungen der 7. BayIfSMV, die auf § 2 Abs. 1 der 7. BayIfSMV Bezug nehmen, insbesondere in allen von § 13 Abs.4 der 7. BayIfSMV erfassten Betrieben. Die jeweils verantwortlichen Gaststättenbetreiber sind verpflichtet, die erweiterten Kontaktbeschränkungen entsprechend zu berücksichtigen und ihren Gaststättenbetrieb entsprechend zu organisieren.
2. Sperrstunde ab 22:00 Uhr
Es wird eine Sperrstunde in der Gastronomie ab 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eingeführt (dies bedeutet, dass die Lokale um 22:00 Uhr zu schließen haben). Ab 22:00 Uhr darf zudem an Tankstellen kein Alkohol mehr verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 22:00 Uhr Alkoholverbot.
3. Maskenpflicht
Die mit der Überschreitung der ersten Warnstufe (Inzidenz 35) bereits am Samstag beschlossene erweiterte Maskenpflicht bleibt bestehen.
Diese gilt:
• in der Ingolstädter Innenstadt im Bereich der Achsen Harderstraße – Donaustraße und Kreuztor – Paradeplatz sowie in der Dollstraße und Milchstraße. Entsprechende Beschilderungen wurden aufgestellt.
• vor Schulen, Bildungseinrichtungen und öffentlichen Gebäuden sowie in den Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere an Busbahnhöfen, Bushaltestellen, Bahnhöfen und Bahnhalten.
• im Unterricht in den Schulen (jetzt auch an Grundschulen), Bildungseinrichtungen sowie Bildungsstätten.
• in öffentlichen Gebäuden, soweit das Infektionsrisiko nicht durch organisatorische oder hygienetechnische Maßnahmen weitestgehend reduziert werden kann.
• für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten.
• generell dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen und ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
In der heutigen Sitzung der Arbeitsgruppe Corona mit Vertretern des Staatlichen Schulamtes und der weiterführenden Schulen wurde festgelegt, dass die Stufe II nach dem Hygienekonzept des Kultusministeriums im Bereich der Schulen beibehalten werden soll. Es wird aber ergänzend eine Maskenpflicht auch für Grundschüler im Unterricht festgesetzt.
Die Kindertagesstätten bleiben, solange es das Infektionsgeschehen zulässt, weiterhin geöffnet, auch hier gilt weiterhin die Stufe II.