Die derzeit anhaltende Hochwetterlage mit strahlendem Sonnenschein und sehr hohen Temperaturen hat Wald und Wiesen ausgetrocknet und die Gefahr von Wald- und Flächenbränden deutlich erhöht.
(ir) Durch natürliche Bedingungen entstehen Wald- und Flächenbrände in den seltensten Fällen. Die Mehrzahl der Brände wird beispielsweise durch wilde Verbrennungen, Grill- oder Lagerfeuer, achtlos weggeworfene Zigarettenstummel oder vorsätzliche Brandstiftungen hervorgerufen. Glasflaschen und Glasscherben können durch die Bündelung der Sonnenstrahlen wie ein Brennglas wirken und trockenes Gras, Laub oder Holz entzünden. Auch auf Waldböden oder Grasflächen abgestellte Fahrzeuge mit heißen Katalysatoren stellen eine erhebliche Brandgefährdung dar.
Durch den verantwortungsvollen Umgang mit der Natur und der Einhaltung von wenigen Sicherheitshinweisen lassen sich Wald- und Flächenbrände wirkungsvoll vermeiden. Hier einige Tipps:
• Kein offenes oder unkontrolliertes Feuer im Wald oder auf Wiesen.
• Nicht rauchen und keine brennenden Gegenstände, beispielsweise Zigarettenstummel wegwerfen.
• Grillgeräte auf festem nichtbrennbarem Untergrund kippsicher und in sicherer Entfernung zu Waldflächen aufstellen. Besondere Vorsicht ist bei starkem Wind geboten.
• Grillkohle und Asche erst entsorgen, wenn diese vollständig erkaltet sind.
• Nur ausgewiesene Parkplätze benutzen, keine Wiesen oder Felder.
• Kein Glas oder Glasscherben zurücklassen.
• Besonders auf Kinder achten, die mit Feuer experimentieren und Lupen als Brennglas verwenden.
• Brände oder Rauchentwicklungen sofort über die Notrufnummer 112 melden.
• Zufahrten zu Wäldern freihalten – sie sind wichtige Rettungswege.
Das städtische Ordnungs- und Gewerbeamt weist in diesem Zusammenhang auf die Gefahren und gesetzlichen Vorgaben bei offenem Feuer hin. Auch im privaten Rahmen müssen folgende Vorschriften zwingend eingehalten werden:
• Die Feuerstätte muss mindestens 100 Meter vom Wald entfernt sein (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG)
• Das Feuer muss mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen, mindestens fünf Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen und mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen entfernt sein (§ 4 Abs. 1 VVB)
• Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein (§ 4 Abs. 3 VVB).
• Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen (§ 4 Abs. 2 VVB). Hierzu empfiehlt es sich, ausreichend Löschmittel bereitzuhalten.
• Grundsätzlich gilt, dass beim Abbrennen des Feuers für die Umgebung keine Brandgefahren entstehen dürfen (§ 3 Abs. 1 der Verordnung zur Verhütung von Bränden – VVB)