Was gilt jetzt im Sport?


 
Für die Nutzung städtischer Sportstätten gelten nach der neuen Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Mai 2021 folgende Regelungen.

(ir) Die Regelungen für den Outdoor-Sport richten sich nach den Inzidenzwerten:

1. bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 erlaubt; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt (Ausnahme: kontaktfreien Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern unter 14 Jahren);



2. bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt;

3. bei einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 50 ist nur kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten dann, wenn der Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tage in Folge überschritten oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde, ab dem zweiten Tag nach Veränderung des Inzidenzwerts bzw. frühestens am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung durch die Stadt Ingolstadt (Veröffentlichung unter www.ingolstadt.de/corona oder www.ingolstadt.de/amtliche)



Weitere Öffnungsschritte bei einer Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenz von 100 beziehungsweise 50:

1. Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 kann gemäß städtischer Verordnung kontaktfreier Sport im Innenbereich mit einem negativen Test sowie Kontaktsport im Außenbereich mit negativem Test erfolgen.

2. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 50 kann gemäß städtischer Verordnung kontaktfreier Sport im Innenbereich ohne einen negativen Test sowie Kontaktsport im Außenbereich ohne negativen Test erfolgen.



Diese Regelungen gelten für alle Sportarten.

Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler (Kaderathleten) ist weiterhin unter Beachtung der in § 10 Abs. 2 Nummern 1-3 genannten Punkten zulässig.

Schulsport darf nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus stattfinden.

Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und deren Änderungen gelten insgesamt bis einschließlich 2. Juni 2021.