(ir) Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben
mit sich.
Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit
einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst.
Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Wohnungsgeberbestätigung:
Ab dem 1. November 2015 hat der
Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung
vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem
anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob
dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist der
Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer
zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer
Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als
Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Amtliche Formulare für die
Bestätigung des Wohnungsgebers können ab Oktober auf den Internetseiten der
Stadt Ingolstadt unter www.ingolstadt.de/formulare abgerufen werden.
Meldepflicht:
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb
einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden. Ab dem
1. November 2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen.
Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.
Bei einem Umzug
innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht, die Abmeldung ist
nicht erforderlich.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug
in das Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung. Auch hier beträgt die neue
Meldefrist zwei Wochen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann ab dem 1. November
2015 nur noch bei der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche
vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland
ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Bei
Fragen zum neuen Bundesmeldegesetz steht Ihnen das Bürgeramt der Stadt
Ingolstadt unter der Telefonnummer (08 41) 3 05-15 00 zur Verfügung.