Wichtige Neuerungen zum 1. November

(ir) Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich.

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Wohnungsgeberbestätigung:
Ab dem 1. November 2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab Oktober auf den Internetseiten der Stadt Ingolstadt unter www.ingolstadt.de/formulare abgerufen werden.

Meldepflicht:
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden. Ab dem 1. November 2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht, die Abmeldung ist nicht erforderlich.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug in das Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann ab dem 1. November 2015 nur noch bei der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Bei Fragen zum neuen Bundesmeldegesetz steht Ihnen das Bürgeramt der Stadt Ingolstadt unter der Telefonnummer (08 41) 3 05-15 00 zur Verfügung.