Informationen zur Maskenpflicht im Landkreis



Der Kreis Neuburg-Schrobenhausen weist aktuell keine zusätzlichen Orte aus, an denen eine Gesichtsmaske getragen werden muss.

(ir) In der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am Dienstag, 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, ist eine weitergehende Maskenpflicht auf zentralen Begegnungsflächen sowie stark frequentierten Orten genannt. Der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen weist in seinen Städten, Märkten und Gemeinden derzeit keine zusätzlichen Straßen und Plätze aus, auf denen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss.



Denn auf den öffentlichen Orten unter freiem Himmel, auf denen Menschen auf engem Raum zusammenkommen, gilt nach den landesweiten Vorgaben bereits eine Maskenpflicht, beispielweise an Bushaltestellen, Bahnhöfen, auf Märkten, auf dem Verkaufsgelände von Geschäften, in den Eingangs- und Warteflächen in und vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen.