Neue Besucherregelung der Neuburger Klinik



An der KJF Klinik Sankt Elisabeth in Neuburg gelten neue Besucherregeln.

(ir) Aufgrund der aktuell hohen und steigenden Infektionszahlen auch im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen sind die Regelungen für Besuche in der KJF Klinik Sankt Elisabeth mit Wirkung zum heutigen Freitag, 23. Oktober 2020 angepasst worden. Volljährige Patientinnen und Patienten dürfen einmal täglich während der Besuchszeit von einer Person besucht werden. Auf einen Wechsel oder eine Ablösung verschiedener Besuchspersonen an einem Tag sollte möglichst verzichtet werden. Zur Geburt und im Anschluss sind die Väter als Begleitperson ohne Einschränkungen weiterhin zugelassen.



Bei minderjährigen Patientinnen und Patienten sind als Besucher jeweils die Eltern oder Sorgeberechtigten sowie die Väter frisch entbundener Neugeborener zugelassen. Weitere Familienangehörige, zum Beispiel Großeltern, Paten, etc., erhalten auch weiterhin keinen Zutritt, um in der Klinik die Abstandsregeln gewährleisten zu können. Ein Geschwisterkind kann in Ausnahmefällen und nur nach Abstimmung mit dem Pflegepersonal den Besuch der Eltern oder Sorgeberechtigten begleiten. Es soll auch hier die reguläre Besuchszeit möglichst eingehalten werden.



In Mehrbettzimmern ist pro Patient grundsätzlich maximal ein Besucher zugelassen, bei engen Platzverhältnissen auch nur ein Besucher pro Mehrbettzimmer. Bei Bedarf ist entsprechenden Aufforderungen der Klinikmitarbeiter Folge zu leisten. Die reguläre Besuchszeit ist täglich von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Bei Entlassung dürfen Patientinnen und Patienten auch außerhalb der Besuchszeiten von der Station abgeholt werden.



Für alle Besucher gilt die Pflicht, auch im Patientenzimmer einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Abstandsregelungen möglichst einzuhalten. Während des Besuchs sind auch die Patientinnen und Patienten verpflichtet, sofern möglich, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Härtefallregelungen (Ausnahmen) sind in besonderen Situationen möglich, bedürfen aber der Genehmigung durch den verantwortlichen Chefarzt oder dessen Vertreter.