Regelung zum Feuerwerk im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen



Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen ist es an Silvester und Neujahr auf festgelegten Flächen untersagt, Pyrotechnik wie Raketen und Böller mitzuführen oder abzubrennen. 

(ir) Das Böllerverbot betrifft folgende Orte:

In der Stadt Neuburg:
• Elisenbrücke im kompletten Verlauf beginnend auf Höhe der Häuser Ingolstädter Straße 1 und 2 bis einschließlich Elisenplatz und „Am Unteren Tor“
• Schlagbrückchen
• Oskar-Wittman-Straße ab der Einmündung Schrannenstraße bis einschließlich Haus Nr. 16, mit allen angrenzenden Geh-/Radwegen und Vorplätzen, inbegriffen der Donaukai und der nördlich abzweigende Fußgängerweg entlang der Donau bis auf Höhe der Gaststätte „Bootshaus“
• Schrannenplatz begrenzt durch die anliegenden Gebäude, einschließlich der Marien- sowie der Pferdstraße



• Spitalplatz östlich ab der Einmündung in den Schrannenplatz, westlich begrenzt durch die anliegenden Gebäude, nördlich bis auf Höhe des Hauses Adlerstraße 202, südlich einschließlich bis auf Höhe Hirschenstraße 156
• Luitpoldstraße nördlich ab einschließlich Kreuzung Schlagbrückchen/Oskar-Wittmann-Straße und bis südlich auf Höhe Haus Nr. 78, mit allen angrenzenden Geh-/Radwegen und Vorplätzen, einschließlich Hofgarten
• Obere Altstadt die gesamte Obere Altstadt nördlich begrenzt durch den ebenfalls erfassten Nachtbergweg bis auf Höhe des Hauses Amalienstraße 28, südlich begrenzt durch den Weg „Am Graben“
• Volksfestplatz im Ostend



In der Stadt Schrobenhausen:
• Innenstadt/Altstadt der gesamte, rundherum durch den ebenfalls erfassten Bgm.-Stocker-Ring begrenzte Altstadtbereich einschließlich der an den Bgm.-Stocker-Ring angrenzenden Geh-/Radwege und Vorplätze



In der Gemeinde Rohrenfels:
• der Vorplatz des Feuerwehrhauses Rohrenfels einschließlich der Einmündung Luisenhöhe sowie des jeweils davorliegenden Abschnitts der Baierner Straße mit der Kreuzung Am Mühlbach