Aktuelle Regelungen für Saisonarbeitskräfte



Landwirte sind im Hinblick auf die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in der derzeitigen Corona-Pandemie vielen Regelungen unterworfen. 

(ir) Zahlreiche Rahmenvorgaben müssen beachtet werden. „Unser Gesundheitsamt steht in einem regen Austausch mit den verschiedenen Verbänden, derzeit vor allem dem Hopfenpflanzerverband und auch den Landwirten selbst, damit die anstehende Ernte möglichst reibungslos ablaufen kann“, so Abteilungsleiterin Katharina Baschab vom Landratsamt Pfaffenhofen. Auch durch die Verbände selbst wären die Landwirte sehr gut über die zu beachtenden Regelungen informiert.

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Grundsätzliches
Zum 1. August 2021 wurde die Coronavirus-Einreiseverordnung neugefasst. Sie gilt für alle Einreisenden in die Bundesrepublik Deutschland. In der Neufassung wird nur noch zwischen Hochrisikogebieten und Virusvariantengebieten unterschieden. Ehemalige „normale Risikogebiete“ gelten nunmehr als „sonstige Gebiete“. „Die zu beachtenden Regelungen richten sich nach der Einstufung des Herkunftslands, also danach, ob die Saisonarbeitskraft aus einem vom Robert-Koch-Institut als Hochrisikogebiet oder als Virusvariantengebiet ausgewiesenen Land einreist.



Derzeit sind die klassischen Herkunftsländer von Saisonarbeitskräften Polen, Rumänien und Bulgarien nicht als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft und gelten daher als sonstiges Gebiet mit weniger damit verbundenen Auflagen und nicht so strengen Regelungen“, so Katharina Baschab.



Vor der Einreise: Anmeldepflicht
Nur wer sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Hochrisikogebiet oder einem Virus-Variantengebiet aufgehalten hat, muss seine Einreise im Vorfeld online unter www.einreiseanmeldung.de anzeigen. Für Saisonarbeitskräfte aus den klassischen Herkunftsländern, die derzeit als sonstige Gebiete gelten, entfällt diese Anmeldepflicht aktuell.



Bei der Einreise: Nachweispflicht
Alle Einreisenden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen bereits bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen negativen Testnachweis, einen Genesenen- oder Impfnachweis verfügen. Dies gilt für Einreisen aller Art aus allen Ländern. Ein Antigen-Schnelltest darf bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein, bei Aufenthalt in Virusvariantengebieten nicht älter als 24 Stunden. Eine PCR Testung darf maximal 72 Stunden zurückliegen.



Bei der Ankunft im Betrieb: Quarantänepflicht
Für Einreisende aus einem sonstigen Gebiet besteht keine Quarantänepflicht. Bei Hochrisikogebieten besteht eine grundsätzliche Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen. Saisonarbeitskräfte (also Personen, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen) können unter gewissen Voraussetzungen von der Ausnahme der sog. „Arbeitsquarantäne“ Gebrauch machen. Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Quarantänepflicht grundsätzlich 14 Tage und kann nicht verkürzt werden. Weitergehende Regelungen während des Arbeitseinsatzes (AV Landwirtschaft)



Anwendungsbereich
Die Regelungen der AV Landwirtschaft kommen nur bei Betrieben zum Tragen, in denen
a) gleichzeitig mehr als 10 Beschäftige einschließlich unentgeltlich tätiger Mitarbeiter (zum Beispiel Familienangehörige) und Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme nach Bayern einreisen (Saisonarbeitskräfte) oder
b) drei oder mehr Saisonarbeitskräfte gleichzeitig
tätig werden sollen.
Beschäftigt ein Betrieb beispielsweise nur zwei Saisonarbeitskräfte und insgesamt weniger als 11 Personen oder nur solche, die weniger als drei Wochen für eine Arbeitsaufnahme nach Bayern gekommen sind, gelten die nachfolgenden Regelungen nicht.



Testpflicht
Saisonarbeitskräfte dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie zu Beginn der Beschäftigung über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests verfügen oder genesen beziehungsweise geimpft sind. Katharina Baschab: „Die kostenlose Durchführung eines PCR-Tests für Saisonarbeitskräfte ist bei uns nur noch an unserem Testzentrum an der Ilmtalklinik möglich, nicht mehr beim Hausarzt. Wir empfehlen jedoch dringend, dass die Saisonarbeitskräfte bereits aus ihrem Herkunftsland einen höchstens 48 Stunden vor Beginn der Beschäftigung vorgenommenen PCR-Test mitbringen.“ Eine Testung hier bei uns ziehe eine unnötige Quarantäne der Person bis zum Vorliegen des Testergebnisses nach sich.



Anzeigepflicht
Die Arbeitsaufnahme der oben genannten Beschäftigten muss grundsätzlich 14 Tage vor Beginn angezeigt werden. Das Meldeformular ist auf der Homepage des Gesundheitsamts Pfaffenhofen zu finden. Anzugeben sind vom Betriebsinhaber alle Beschäftigten, ggf. auch Familienmitglieder, Nachbarn und Freunde.



Detaillierte und weitergehende Informationen hat das Gesundheitsamt in einem Informationsblatt zusammengestellt, das auf der Homepage des Landratsamts unter www.landkreis-pfaffenhofen.de (Aktuelles zum Coronavirus/Erntehelfer) abrufbar ist.
Bei Fragen rund steht das Gesundheitsamt unter der Telefonnummer (0 84 41) 27-14 00 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zur Verfügung.